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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 13 Jul 2015 - 12:06

deutschen Arbeitsmarkt bemühte und hier auch eine – wenn auch nur geringfügige – Beschäftigung aufnahm.

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 2158/14 B ER):

Leitsätze Dr. Manfred Hammel




2. Die nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällig werdende Nutzungsentschädigung stellt zwar keinen Mietzins, aber ein Aufwand dar, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sein kann.
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER - rechtskräftig
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