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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG:
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Der Leistungsausschluss entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II ist zwar grundsätzlich zulässig, in dieser umfassenden Form aber europarechtswidrig. Dies gilt gerade dann, wenn eine bulgarische Staatsangehörige sich stets um einen Anschluss an den
deutschen Arbeitsmarkt bemühte und hier auch eine – wenn auch nur geringfügige – Beschäftigung aufnahm.
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 2158/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällig werdende Nutzungsentschädigung stellt zwar keinen Mietzins, aber ein Aufwand dar, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sein kann.
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER - rechtskräftig
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Juni 2015 (Az.: L 6 AS 2158/14 B ER):
Leitsätze Dr. Manfred Hammel
2. Die nach der Einweisung in eine Obdachlosenunterkunft fällig werdende Nutzungsentschädigung stellt zwar keinen Mietzins, aber ein Aufwand dar, der nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernahmefähig sein kann.
Anmerkung: ebenso LSG NRW, Beschluss vom 17.06.2015 - L 6 AS 833/15 B ER - rechtskräftig
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