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Regelleistung und Kosten der Unterkunft für polnische Antragstellerin im Eilverfahren.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2015 - L 7 AS 704/15 B ER und - L 7 AS 705/15 B - rechtskräftig
Leitsatz ( Autor )
1. Erscheint aufgrund der psychischen Erkrankung die Erwerbsfähigkeit zumindest fraglich, ist Allerdings das Jobcenter - über den Wortlaut von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus - ohnehin verpflichtet, auch bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin in Ermangelung einer Abstimmung mit dem Leistungsträger nach dem SGB XII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen (Urteil des Senats vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14 ).
2. Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH (Rn. 126 des Schlussantrags), die Vorlagefrage des BSG dahingehend zu beantworten, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Arbeit im Aufnahmemitgliedstaat suchen, nachdem sie in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten waren, von bestimmten "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 automatisch und ohne individuelle Prüfung ausschließt, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
3. Nach diesen Ausführungen, die zwar für den EuGH nicht bindend sind, mindestens aber die Komplexität der Rechtslage verdeutlichen, ist eine Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses gegenüber der Antragstellerin offen.
4. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178766&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
Leitsatz ( Autor )
1. Erscheint aufgrund der psychischen Erkrankung die Erwerbsfähigkeit zumindest fraglich, ist Allerdings das Jobcenter - über den Wortlaut von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II hinaus - ohnehin verpflichtet, auch bei Zweifeln an der Erwerbsfähigkeit der Antragstellerin in Ermangelung einer Abstimmung mit dem Leistungsträger nach dem SGB XII Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringen (Urteil des Senats vom 23.04.2015 - L 7 AS 1451/14 ).
2. Der Generalanwalt empfiehlt dem EuGH (Rn. 126 des Schlussantrags), die Vorlagefrage des BSG dahingehend zu beantworten, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten, die eine Arbeit im Aufnahmemitgliedstaat suchen, nachdem sie in den dortigen Arbeitsmarkt eingetreten waren, von bestimmten "besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen" im Sinne von Art. 70 Abs. 2 der Verordnung 883/2004 automatisch und ohne individuelle Prüfung ausschließt, während Staatsangehörige des Aufnahmemitgliedstaats, die sich in der gleichen Situation befinden, diese Leistungen erhalten.
3. Nach diesen Ausführungen, die zwar für den EuGH nicht bindend sind, mindestens aber die Komplexität der Rechtslage verdeutlichen, ist eine Unwirksamkeit des Leistungsausschlusses gegenüber der Antragstellerin offen.
4. Die Versagung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung führt unmittelbar und sogleich zu einer Bedarfsunterdeckung, die bei glaubhaft gemachter Hilfebedürftigkeit den Kernbereich des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums berührt.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178766&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1854/
Willi S
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