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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Die Leistungsbezieher waren zumindest teilweise berechtigt, die aus der Erbschaft erlangten Mittel zur Schuldentilgung einzusetzen - Raten für die Straßenausbau- bzw. Abwasserbeiträge - aufgrund der Art der Erwerbstätigkeit war eine jährliche Berechnung
des Einkommens nach § 3 Abs. 5 ALG II-V vorzunehmen - Wohneigentum - Die Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung hat monatsweise zu erfolgen.
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 06.11.2014 - S 17 AS 6920/11 - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Der Einsatz einer Erbschaft zur Schuldentilgung ist gerechtfertigt, wenn die eigene Hilfebedürftigkeit dadurch verringert wird ( hier zur Begleichung der gestundeten Raten für die Straßenausbaubeiträge ).
2. Der Einsatz der ererbten Summe zur Schuldentilgung war durch die allgemeine Selbst- hilfeobliegenheit des § 2 Abs.2 SGB II gerechtfertigt, die eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern.
3. Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) kann nicht nur bei Saisonbetrieben, sondern auch bei solchen Betrieben vorgenommen werden, bei denen nach der Eigenart der Erwerbstätigkeit eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 - L 6 AS 611/11- hier bejahend ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 06.11.2014 - S 17 AS 6920/11 - rechtskräftig
Leitsätze ( Autor )
1. Der Einsatz einer Erbschaft zur Schuldentilgung ist gerechtfertigt, wenn die eigene Hilfebedürftigkeit dadurch verringert wird ( hier zur Begleichung der gestundeten Raten für die Straßenausbaubeiträge ).
2. Der Einsatz der ererbten Summe zur Schuldentilgung war durch die allgemeine Selbst- hilfeobliegenheit des § 2 Abs.2 SGB II gerechtfertigt, die eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern.
3. Eine jährliche Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit nach § 3 Abs. 5 Alg II-V (juris: AlgIIV 2008) kann nicht nur bei Saisonbetrieben, sondern auch bei solchen Betrieben vorgenommen werden, bei denen nach der Eigenart der Erwerbstätigkeit eine jahresbezogene Betrachtung erforderlich ist. (Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. Dezember 2012 - L 6 AS 611/11- hier bejahend ).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176647&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1853/
Willi S
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