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Zur Übernahme der Kosten für die Einschläferung eines Hundes. SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.06.2015 - L 12 SO 20/15 NZB
Leistungsempfänger müssen die Mehrkosten der Haustierhaltung grundsätzlich selbst tragen.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Kosten für das Halten eines Haustieres werden vom allgemeinen Regelsatz umfasst, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt.
2. Die hier streitigen Kosten gehören in ihrer Typizität zur Hilfe zum Lebensunterhalt und sperren damit den Zugriff auf § 73 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
Leistungsempfänger müssen die Mehrkosten der Haustierhaltung grundsätzlich selbst tragen.
Leitsätze ( Autor )
1. Die Kosten für das Halten eines Haustieres werden vom allgemeinen Regelsatz umfasst, der den notwendigen Lebensunterhalt abdeckt.
2. Die hier streitigen Kosten gehören in ihrer Typizität zur Hilfe zum Lebensunterhalt und sperren damit den Zugriff auf § 73 SGB XII.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=178338&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1848/
Willi S
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