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Übernahme der Kosten für den Schriftverkehr im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
LSG München, Beschluss v. 04.05.2016 – L 11 AS 239/16 B ER
Leitsatz ( Juris )
1. Kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)
Es besteht keine Eilbedürftigkeit gem. § 86b II 2 SGG für die Erstattung von Auslagen für die schriftliche Kommunikation des Antragstellers mit dem Jobcenter. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185280
Quelle:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
Leitsatz ( Juris )
1. Kein einstweiliger Rechtsschutz, wenn weder Anordnungsanspruch noch Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden. (amtlicher Leitsatz)
Es besteht keine Eilbedürftigkeit gem. § 86b II 2 SGG für die Erstattung von Auslagen für die schriftliche Kommunikation des Antragstellers mit dem Jobcenter. (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=185280
Quelle:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2021/
Willi S
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