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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 1 Jun 2015 - 8:15

 Leistungsempfänger dieser lediglich (abweichend von § 50 SGB X) 44 % der bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II und des Sozialgeldes berücksichtigten Bedarfe für Unterkunft zu erstatten hat


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.04.2015 -  L 2 R 237/13


Leitsätze (Juris)
Hat der nachrangig verpflichtete Leistungsträger Unterkunftsleistungen gemäß § 22 SGB II erbracht, bewirken diese grundsätzlich nur insoweit eine Erfüllung nachträglich zuerkannter vorrangiger Sozialleistungen nach Maßgabe des § 107 SGB X, wie bei rechtzeitiger Gewährung dieser vorrangigen Leistungen keine entsprechenden Unterkunftsleistungen, und zwar auch nicht in Form der in den Leistungen nach § 22 SGB II der Sache nach inkludierten Wohngeldleistungen, zu erbringen gewesen wären.


Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=JURE150008761&st=null&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint 


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1841/

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