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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Mai 2015 - 10:35

SG Kiel, Urteil vom 09.05.2014 - S 33 AS 613/11



Der Grundsicherungsträger muss im Einzelfall umzugsbedingt anfallende Doppelmieten als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II übernehmen, wenn es der Bedarfsgemeinschaft des Antragstellers mit 2 kleinen Kindern nicht zumutbar gewesen ist, dass bestehende Mietverhältnis in der Erwartung zu kündigen, innerhalb der 3- monatigen Kündigungsfrist angemessenen Wohnraum zu finden.

Leitsätze ( Autor)

1. Umzugsbedingt anfallende Doppelmieten stellen keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II dar, die im Rahmen ihrer Angemessenheit bedarfserhöhend zu berücksichtigen sind. Die Dauer, für die Überschneidungskosten zu berücksichtigen sind, richtet sich nach dem Einzelfall ( Anschluss LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 31.03.2013 - L 34 AS 721/11).

2. Mit Blick auf die konkrete Zusammensetzung der BG ( 2 Kinder im Alter von sechs und 2 Jahren ) war es nicht zumutbar, Überschneidungskosten zu vermeiden ( z. Bsp. rascher Auszug wegen Verschimmelung der Kinderzimmer ).

3. Der Umzug mit kleinen Kindern lässt sich - anders als der mit älteren Kindern oder erwachsenen Personen - nicht ohne Weiteres ohne zeitliche Verzögerung organisieren und durchführen.

Quelle: https://sozialberatungkiel.files.wordpress.com/2015/05/sg-kiel-urteil-vom-9-5-2014-s-33-as-613-11.pdf




Anmerkung 1: S. a. RA Helge Hildebrandt, Sozialberatung Kiel: Doppelmieten: Konsequent rechtswidriges Verwaltungshandeln seit nunmehr 10 Jahren

http://sozialberatung-kiel.de/2015/.....n-seit-nunmehr-10-jahren/

Anmerkung 2: gleicher Auffassung: SG Nordhausen, Urteil v. 18.09.2013 - S 11 AS 3700/11 - Anspruch eines BAB-berechtigten Auszubildenden auf Bewilligung von Doppelmietkosten als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II a. F. - Unterkunftskosten, die nach einem Umzug, dem der Grundsicherungsträger zugestimmt hat, während der Kündigungsfrist noch für die frühere Wohnung anfallen, sind keine Wohnungsbeschaffungskosten, sondern Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II ( Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2013 - L 34 AS 721/11); zum SGB XII: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.12.2010 - L 2 SO 2078/10 - Kostenübernahme von Überschneidungskosten für Miete nach Umzug ins Pflegeheim bis zum Ablauf der Kündigungsfrist der bisherigen Wohnung als notwendiger Unterkunftsbedarf nach § 29 SGB XII a.F.;  a. A. LSG NRW, Beschluss vom 21.01.2015 - L 19 AS 2274/14 B - wonach unvermeidbare doppelte Mietaufwendungen zu den Kosten i.S.v. § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II gehören.

Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1835/

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