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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 4 Mai 2015 - 11:20

SG Augsburg, Urteil v. 20.11.2014 - S 16 AS 1480/10



Auch wenn der Rentenversicherungsträger schon eine Rente bewilligt hat, welche vom Jobcenter beantragt wurde, ist die Klage als Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 nr. 1 SGG zulässig. Wollte man die Ersatzvornahme als insoweit als erledigten Verwaltungsakt ansehen, war die Klage gem. § 131 Abs. 1 S. 3 SGG als Fortsetzungsfeststellungsklage ebenso zulässig.

Leitsätze RA Daniel, Zeeb

1. Eine Aufforderung des SGB II Trägers gemäß § 12 a SGB II einen Antrag auf vorzeitige Altersrente stellt einen Verwaltungsakt dar. Vor Erlass des Verwaltungsaktes ist Ermessen auszuüben, was vorliegend nicht erfolgte.

2. Nicht jede Nichtbefolgung einer Rentenaufforderung löst das Recht zur Ersatzvornahme aus. Vielmehr setzt dieses in § 5 Abs. 3 SGB II normierte Recht eine nicht befolgte aber im Übrigen rechtmäßige ergangene Aufforderung voraus, an welche hier nicht vorliegt.

3. Der Leistungsbezieher hatte auch trotz rechtskräftiger Entscheidung über die Rente ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des vom Leistungsträger in Anspruch genommenen Rechts zur Ersatzvornahme nach § 5 Abs. 3 SGB II Ein Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ist jedoch vom Kläger beabsichtigt und verspricht hinreichenden Erfolg.

Damit geht diese Entscheidung über die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinaus (BSG, Beschluss vom 12.06.2013 - B 14 AS 225/12 B). Dieses hatte die dortige Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, da nicht ausreichend dargestellt worden sei welches Rechtsschutzinteresse gegeben sei, insbesondere woraus sich die Möglichkeit einer günstigen Entscheidung ergeben solle. Dies Rechtsschutzinteresse wird nunmehr hier bejaht, solange im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens eine Abänderung der Rente erreicht werden kann.

Anmerkung von RA Daniel Zeeb: Der im Anschluss an das Urteil gestellte Überprüfungsantrag gemäß § 44 SGB X bei der Rentenversicherung hatte im übrigen ebenfalls Erfolg. Die Rente wird nunmehr ab dem späteren regulären Beginn der Altersrente ohne Abschläge in entsprechend erhöhter Höhe gewährt.
 
Quelle:   http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1834/

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