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Zur Auskunftspflicht eines Unterhaltspflichtigen - § 117 Abs. 1 S. 1 SGB XII - Ausschluss- bzw. Härtegründe im Sinne des § 94 Abs. 1 S. 2 bis 4 bzw. Abs. 3 S. 1 SGB XII
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.01.2015 - L 20 SO 12/14 - anhängig beim BSG unter dem Az. B 8 SO 31/15 B
Leitsätze (Juris)
1. Bei Auskunftsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII beträgt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 Euro. Ein Abschlag auf die Hälfte ist nicht vorzunehmen; § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht (Anschluss an BSG, Beschluss vom 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B; Aufgabe der früheren Senatspraxis, vgl. Urteile vom 07.05.2012 – L 20 SO 32/12 sowie vom 24.10.2011 – L 20 SO 341/11).
2. Eine – sozialhilferechtliche – unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII kann nicht auf Umständen gründen, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn ggf. nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllt sind, die Relevanz der betreffenden Umstände aber unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
Leitsätze (Juris)
1. Bei Auskunftsansprüchen des Sozialhilfeträgers nach § 117 SGB XII beträgt der Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG 5.000,00 Euro. Ein Abschlag auf die Hälfte ist nicht vorzunehmen; § 52 Abs. 2 GKG eröffnet diese Möglichkeit nicht (Anschluss an BSG, Beschluss vom 14.05.2012 – B 8 SO 78/11 B; Aufgabe der früheren Senatspraxis, vgl. Urteile vom 07.05.2012 – L 20 SO 32/12 sowie vom 24.10.2011 – L 20 SO 341/11).
2. Eine – sozialhilferechtliche – unbillige Härte i.S.v. § 94 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII kann nicht auf Umständen gründen, die bereits zivilrechtlich der Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs entgegenstehen. Dies gilt auch, wenn ggf. nicht alle Tatbestandsvoraussetzungen der unterhaltsrechtlichen Verwirkung (§ 1611 BGB) erfüllt sind, die Relevanz der betreffenden Umstände aber unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=176087&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1816/
Willi S
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