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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Do 26 März 2015 - 6:25

SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 - S 48 AS 6069/12



Ein Anspruch auf ALG II- Leistungen aufgrund einer durch eine Brennstoff-Lieferung verursachten Bedürftigkeit im Bezugsmonat besteht nur dann, wenn auch bei einer Aufteilung dieser Kosten auf die Heizperiode eine Hilfebedürftigkeit in den einzelnen Monaten vorliegt.

Leitsätze ( Autor)

1. Die Unterkunftskosten sind auch bei selbst genutztem Wohneigentum in dem Monat, in dem sie tatsächlich anfallen, dem Bedarf hinzuzurechne. Eine monatliche Durchschnittsberechnung ist daher nicht zulässig. Dies kann allerdings – entgegen den Ausführungen des Sächs. LSG (Beschluss vom 25.02.2013, L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht) – nicht in Fällen wie hier gelten, in denen die Antragsteller wegen übersteigendem Einkommen nicht im Leistungsbezug stehen und die Hilfebedürftigkeit allein durch die Lieferung des Heizöls entstehen würde (so auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009, L 12 AS 4195/08 ).

2. Steht jemand wegen des vorhandenen Einkommens und damit fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im Leistungsbezug, kann allein durch den Bezug von Heizmaterial in größeren Zeitabständen keine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt werden, wenn bei monatlicher Umrechnung auf den Bedarf der Betreffende in der Lage wäre, mit dem vorhandenen Einkommen diese Kosten zu decken. In derartigen Fällen ist es dem Betroffenen zumutbar, die Heizkosten aus Ansparungen zu tätigen.

3. Aus den Mitteln der Allgemeinheit darf grundsätzlich kein Vermögen gebildet werden. Eine Ausnahme kann nur dann gegeben sein, wenn Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich ist, ohne die Übernahme der Raten der Verlust des Wohneigentums drohe und die Finanzierung im Zeitpunkt des Bezugs der SGB II-Leistungen weitestgehend abgeschlossen ist (BSG, Urteil vom 07.07.2011, B 14 AS 79/10 R ).

4. Eine solche Ausnahme liegt hier nicht vor. Die Finanzierung war erst zu 46 % getilgt und es wurde von den Antragstellern nicht vorgetragen, dass eine Tilgungsaussetzung oder -streckung nicht möglich war.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175904&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1804/

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