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Ermittlung des einzusetzenden Einkommens im Rahmen der PKH/VKH
OLG Celle, Beschluss vom 05.09.2014, 10 WF 272/14
Leitsätze (Juris)
Zu den "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO gehören über die Kaltmiete und die direkten Heizkosten hinaus auch alle weiteren Mietnebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich bereits bei der Herleitung des Regelbedarfs berücksichtigt sind.
In die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz sind - anders als bei früheren Ermittlungen - gesonderte Kosten für die Wasserversorgung nicht (mehr) eingeflossen. Entsprechende Aufwendungen sind daher seit Januar 2011 als Unterkunftskosten im Rahmen der Einkommensermittlung für die PKH/VKH berücksichtigungsfähig.
Da bei der Herleitung des Regelbedarfs seit Januar 2011 mithin allein die Haushaltsenergie in Form von Strom bereits berücksichtigt ist, handelt es sich bei allen anderen Mietnebenkosten um "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO, die vom im Rahmen der VKH/PKH einzusetzenden Einkommen abzusetzen sind.
Bei der Ermittlung des im Rahmen der VKH/PKH einzusetzenden Einkommens sind aufgrund der Rechtsänderung zum 1. Januar 2014 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BGH, Beschluß vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - auch die Mehrbedarfe nach § 21 des SGB II bzw. § 30 SGB XII abzusetzen, also insbesondere auch die Mehrbedarfssätze für Alleinerziehende gemäß § 30 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE221712014&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Zu den "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO gehören über die Kaltmiete und die direkten Heizkosten hinaus auch alle weiteren Mietnebenkosten, soweit diese nicht ausdrücklich bereits bei der Herleitung des Regelbedarfs berücksichtigt sind.
In die Bestimmung des Regelbedarfs nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz sind - anders als bei früheren Ermittlungen - gesonderte Kosten für die Wasserversorgung nicht (mehr) eingeflossen. Entsprechende Aufwendungen sind daher seit Januar 2011 als Unterkunftskosten im Rahmen der Einkommensermittlung für die PKH/VKH berücksichtigungsfähig.
Da bei der Herleitung des Regelbedarfs seit Januar 2011 mithin allein die Haushaltsenergie in Form von Strom bereits berücksichtigt ist, handelt es sich bei allen anderen Mietnebenkosten um "Kosten der Unterkunft und Heizung" i.S.d. § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ZPO, die vom im Rahmen der VKH/PKH einzusetzenden Einkommen abzusetzen sind.
Bei der Ermittlung des im Rahmen der VKH/PKH einzusetzenden Einkommens sind aufgrund der Rechtsänderung zum 1. Januar 2014 gemäß § 115 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ZPO - abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BGH, Beschluß vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - auch die Mehrbedarfe nach § 21 des SGB II bzw. § 30 SGB XII abzusetzen, also insbesondere auch die Mehrbedarfssätze für Alleinerziehende gemäß § 30 Abs. 3 SGB XII.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE221712014&st=null&showdoccase=1¶mfromHL=true#focuspoint
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1723/
Willi S
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