Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

Mai 2024
MoDiMiDoFrSaSo
  12345
6789101112
13141516171819
20212223242526
2728293031  

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.

Nach unten

Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.  Empty Anrechnung einer Rentennachzahlung - tatsächlicher Zufluss der Einnahme - ab dem 1. April 2011 ist das Zuflussprinzip in § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB II gesetzlich geregelt worden und danach stellt § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X kein höherrangiges Recht (mehr) dar.

Beitrag von Willi Schartema Mo 2 März 2015 - 10:36

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29.01.2015 - L 7 AS 4641/12



Leitsatz (Juris)
Auch Rentenzahlungen sind gem. § 11 Abs. 2 SGB II erst ab Beginn des Monats, in welchem die tatsächliche Auszahlung erfolgt, als Einkommen zu berücksichtigen.  Eine wesentliche Änderung nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X ist damit erst im Monat des Zuflusses eingetreten.
 
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175721&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Bay LSG, Urteil vom 14.05.2014, L 11 AS 610/11 - Keine rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Alg II, wenn eine Rente rückwirkend bewilligt wird, aber eine Auszahlung wegen einer Leistungserstattung des Rententrägers gegenüber dem Grundsicherungsträger erfolgt.
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1790/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Zur Anwendung des § 11 Abs. 3 SGB II n.F. auf den am 01.04.2011 beginnenden Bewilligungszeitraum beim Zufluss einer einmaligen Einnahme - Erbschaft in 2010 - Noch vorhandene Teile der zugeflossenen Erbschaft sind nach Ende der Anrechnung Vermögen.
» Das Ausbildungsgeld und die Berufsausbildungsbeihilfe sind als Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. Es liegt insbesondere kein Fall einer zweckbestimmten Einnahme vor, die einer Einkommensberücksichtigung entgegenstehen
» Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als „bereites Mittel“ geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen
» Zur Verfassungskonformität des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in der ab 1. April 2011 geltenden Fassung.
» Entsprechend § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB II sind vom nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II anrechenbaren Einkommen unterhaltsbezogene Aufwendungen nur dann absetzbar, wenn sie tatsächlich erbracht worden sind, auf einer gesetzlichen Verpflichtung beruhen sowie

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten