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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Sozialhilfe - Bestattungskosten - Antragstellung - angemessene Frist - keine Verwirkung

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 Sozialhilfe - Bestattungskosten - Antragstellung - angemessene Frist - keine Verwirkung  Empty Sozialhilfe - Bestattungskosten - Antragstellung - angemessene Frist - keine Verwirkung

Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Feb 2015 - 17:24

Sozialgericht Stade, Urteil vom 21.01.2015 - S 33 SO 31/14      SGB XII


Sozialhilfeträger ist im Einzelfall auch zur Bestattungskostenübernahme verpflichtet, wenn erst mehr als 13 Monate nach Anfall der Beerdigungskosten ein Antrag gestellt worden ist.

Aus der späten Antragstellung kann nicht schematisch abgeleitet werden, dass allein wegen des Zeitablaufs die Kostentragung nunmehr zumutbar sei, zumal der Anspruch nach § 74 XII nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht fristgebunden ist.

Leitsätze (Autor)

1. Aus der späten Antragstellung kann nicht schematisch abgeleitet werden, dass allein wegen des Zeitablaufs die Kostentragung nunmehr zumutbar sei, zumal der Anspruch nach § 74 XII nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht fristgebunden ist.

2. Es sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Kostentragung im Sinne des § 74 SGB XII angezeigt, wenn die Kostenübernahme nicht binnen angemessener Frist nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt wird ( LSG Schleswig- Holstein, Beschl. v. 21.07.2008 - L 9 SO 10/07 PKH ).

3. Die Formulierung, dass regelmäßig Zweifel angezeigt seien, erlaubt allerdings eine abweichende Beurteilung unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen konkreten Einzelfalls, wenn ein atypischer Sachverhalt vorliegt.

4. Maßgeblich ist für die Einschätzung , dass sich im vorliegenden Fall ein Handeln Dritter, hier ihrer als Betreuerin eingesetzten Tochter, für die Klägerin nachteilig auswirkt und die Klägerin selbst - obwohl ihr freilich das Handeln ihrer Vertreterin rechtlich zugeordnet werden muss - sich altersbedingt vermutlich gar nicht um die Kostenregelung kümmern konnte. Offenbar hat sich die Tochter der Klägerin allerdings nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Angelegenheiten ihrer Mutter gekümmert und eine rechtzeitige Antragstellung schlicht und einfach vergessen.

5. Soweit auch die Übernahme der entstandenen weiteren Kosten, dh der Mahnkosten und Kosten des Zivilrechtsstreits aufgrund der Beitreibung durch das Bestattungsunternehmen, geltend gemacht werden, kann das Gericht indessen keine Grundlage für eine Übernahme durch den Sozialhilfeträger erkennen.
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=175288&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=




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