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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 9 Feb 2015 - 15:40

BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R


Leitsatz (Autor)
Die Kosten der Sanierung der Balkone sind grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung sind, nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen, sie geeignet und erforderlich sind, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, und der LB zur Zahlung der Balkonumlage verpflichtet ist.
 
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=13720&pos=31&anz=195


Quelle:      http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/

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