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Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - selbst genutzte Eigentumswohnung - Balkonsanierungskosten - Sonderumlage durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümergemeinschaft
BSG, Urteil vom 18.09.2014 - B 14 AS 48/13 R
Leitsatz (Autor)
Die Kosten der Sanierung der Balkone sind grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung sind, nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen, sie geeignet und erforderlich sind, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, und der LB zur Zahlung der Balkonumlage verpflichtet ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=13720&pos=31&anz=195
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
Leitsatz (Autor)
Die Kosten der Sanierung der Balkone sind grundsätzlich als Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit berücksichtigungsfähige, einmalige Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da sie tatsächliche Aufwendungen für eine Instandsetzung oder Instandhaltung sind, nicht zu einer Verbesserung des Standards des selbstgenutzten Eigenheims führen, sie geeignet und erforderlich sind, dem Leistungsberechtigten sein Eigentum zu Wohnzwecken zu erhalten, und der LB zur Zahlung der Balkonumlage verpflichtet ist.
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&Seite=1&nr=13720&pos=31&anz=195
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1778/
Willi S
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