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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Meldeaufforderung ist Verwaltungsakt - keine Rechtsfolgenbelehrung - Eilverfahren unzulässig wegen erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Meldeaufforderung ist Verwaltungsakt - keine Rechtsfolgenbelehrung - Eilverfahren unzulässig wegen erforderlichem Rechtsschutzbedürfnis EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 5 Jan 2015 - 12:11

SG München, Beschl. v. 09.12.2014 - S 13 AS 2924/14 ER - unveröffentlicht



Leitsätze (Autor)

1. Bei der Meldeaufforderung handelt es sich um einen Verwaltungsakt

(LSG BB, Beschl. v. 21.07.2011 - L 14 AS 999/11 B ER ). 


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE110015583&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint

2. Kein einstweiliger Rechtsschutz gegen Meldeaufforderung, wenn diese nicht mit einer Rechtsfolgenbelehrung versehen wurde, so dass bei Nichterscheinen zum Meldetermin eine Minderung der Leistungen nach § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II rechtlich nicht zulässig wäre.

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1768/

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