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Zur Warnfunktion einer Mietkostensenkungsaufforderung, ein Beitrag von Rechtsanwältin Sabine Vollrath, Kiel
SG Kiel, Beschluss vom 09.12.2014 - S 22 SO 24/14 ER, unveröffentlicht
" Wenn also letztmalig 2012 zur Kostensenkung aufgefordert worden sei, in der Folgezeit durchgängig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt worden seien und lediglich formularmäßig an den Nachweis der Kostensenkungsbemühungen erinnert worden sei, dann habe der Grundsicherungsträger nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er an der Kostensenkungsaufforderung festhalte.
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung sei danach so sehr in den Hintergrund geraten, dass die Bezugnahme darauf als treuwidrig zu qualifizieren sei. "
Quelle: http://www.hartz4-in.de/
Anmerkung: im Ergebnis ebenso zum SGB II: BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, Rz. 36: Da auf die erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit ( 16 Monate ) hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, durfte allein auf Grundlage dieser Kostensenkungsaufforderung eine Absenkung nicht mehr erfolgen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R, RdNr 21 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
" Wenn also letztmalig 2012 zur Kostensenkung aufgefordert worden sei, in der Folgezeit durchgängig die tatsächlichen Kosten der Unterkunft gewährt worden seien und lediglich formularmäßig an den Nachweis der Kostensenkungsbemühungen erinnert worden sei, dann habe der Grundsicherungsträger nicht hinreichend deutlich gemacht, dass er an der Kostensenkungsaufforderung festhalte.
Die Warnfunktion der Kostensenkungsaufforderung sei danach so sehr in den Hintergrund geraten, dass die Bezugnahme darauf als treuwidrig zu qualifizieren sei. "
Quelle: http://www.hartz4-in.de/
Anmerkung: im Ergebnis ebenso zum SGB II: BSG, Urteil vom 12.06.2013 - B 14 AS 60/12 R, Rz. 36: Da auf die erste Kostensenkungsaufforderung hin über längere Zeit ( 16 Monate ) hinweg gleichwohl die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden sind, durfte allein auf Grundlage dieser Kostensenkungsaufforderung eine Absenkung nicht mehr erfolgen (vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 22.11.2011 - B 4 AS 219/10 R, RdNr 21 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1758/?tx_news_pi1[controller]=News&tx_news_pi1[action]=detail&cHash=f1bbe761054628951d19fd3bd1477ae3
Willi S
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