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Zu EuGH, Urt. v. 11.11.2014 - C-333/13 (Dano) - Anmerkung von Rechtsassessor Dr. Florian Plagemann, LL.M. (Cornell), Berlin
Auszug:
Praxishinweis
1. Im Ergebnis soll es einem Mitgliedstaat möglich sein, beitragsunabhängige Sozialleistungen zu versagen, auch wenn der Betroffene nicht über "ausreichende Existenzmittel" verfügt. Hierdurch wird tatsächlich eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, verhindert. Zumindest dem vielerorts heraufbeschworenen Schreckgespenst der reinen Armutszuwanderung dürfte in so weit vorerst Einhalt geboten sein.
2. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings, wie ein Aufnahmemitgliedstaat mit arbeitssuchenden nicht erwerbstätigen EU-Zuwanderern zu verfahren hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass es hier zu einer gleichermaßen unangemessenen Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger kommt, steht der Arbeitssuchende doch zukünftig dem Arbeitsmarkt ergo der Volkswirtschaft zur Verfügung. Daneben ist es an den zuständigen Stellen, die entsprechende Eingliederung sicherzustellen oder andernfalls Mittel zu kürzen.
3. Daneben sei auf LSG Berlin (Urteil vom 06.03.2014 – L 31 AS 1348/13, FD-SozVR 2014, 358708) hingewiesen, dass sich vor nicht all zu langer Zeit mit dem Alg II-Anspruch im Falle von Sozialleistungsmissbrauch befasste. Nach Ansicht des LSG besteht der Anspruch eines EU-Bürgers auf Alg II ohne Freizügigkeitsrecht bis zur Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Quelle: https://beck-aktuell.beck.de/news/eugh-verweigerung-von-sozialleistungen-an-zuwanderer-aus-eu-staaten ( beck-aktuell )
Anmerkung: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.03.2014 - L 31 AS 1348/13: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG berlin-brandenburg&datum=2014-03-06&Aktenzeichen=L 31 AS 1348/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=2014-03-06&Aktenzeichen=L%2031%20AS%201348/13[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
Praxishinweis
1. Im Ergebnis soll es einem Mitgliedstaat möglich sein, beitragsunabhängige Sozialleistungen zu versagen, auch wenn der Betroffene nicht über "ausreichende Existenzmittel" verfügt. Hierdurch wird tatsächlich eine unangemessene Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger, die Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten sind, verhindert. Zumindest dem vielerorts heraufbeschworenen Schreckgespenst der reinen Armutszuwanderung dürfte in so weit vorerst Einhalt geboten sein.
2. Ausdrücklich offen gelassen wurde allerdings, wie ein Aufnahmemitgliedstaat mit arbeitssuchenden nicht erwerbstätigen EU-Zuwanderern zu verfahren hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass es hier zu einer gleichermaßen unangemessenen Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats durch Unionsbürger kommt, steht der Arbeitssuchende doch zukünftig dem Arbeitsmarkt ergo der Volkswirtschaft zur Verfügung. Daneben ist es an den zuständigen Stellen, die entsprechende Eingliederung sicherzustellen oder andernfalls Mittel zu kürzen.
3. Daneben sei auf LSG Berlin (Urteil vom 06.03.2014 – L 31 AS 1348/13, FD-SozVR 2014, 358708) hingewiesen, dass sich vor nicht all zu langer Zeit mit dem Alg II-Anspruch im Falle von Sozialleistungsmissbrauch befasste. Nach Ansicht des LSG besteht der Anspruch eines EU-Bürgers auf Alg II ohne Freizügigkeitsrecht bis zur Vollziehung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen.
Quelle: https://beck-aktuell.beck.de/news/eugh-verweigerung-von-sozialleistungen-an-zuwanderer-aus-eu-staaten ( beck-aktuell )
Anmerkung: LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 06.03.2014 - L 31 AS 1348/13: [url=http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG berlin-brandenburg&datum=2014-03-06&Aktenzeichen=L 31 AS 1348/13]http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=LSG%20Berlin-Brandenburg&Datum=2014-03-06&Aktenzeichen=L%2031%20AS%201348/13[/url]
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1752/
Willi S
_________________Hartz IV - Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html
Beistand nach § 13 Abs 4 SGB X nähere Umgebung
Willi Schartema- Admin
- Anzahl der Beiträge : 6799
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 68
Ort : Duisburg

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