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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.
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Allein aufgrund einer Zeitdauer (12 Monate) kann nicht auf eine unangemessene Verfahrensdauer geschlossen werden.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2014 - L 11 SF 489/13 EK AS - rechtskräfti
Leitsätze (Autor)
Denn § 198 GVG, der wiederum auf den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -) beruht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 - m.w.N.), gibt keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor, sondern knüpft im Gegenteil an eine im Einzelfall unangemessene Verfahrenslänge an. Mit § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich von einer "Fristenlösung" abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht würde (u.v.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12) .
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172260&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren: Umstände des Einzelfalls entscheidend
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Denn § 198 GVG, der wiederum auf den Vorgaben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverfassungsgerichts (s. z.B. BVerfG, Beschluss vom 14.12.2010 - 1 BvR 404/10 -) beruht (vgl. dazu Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25.07.2012 - 7 KE 1/11 - m.w.N.), gibt keine gesetzlich definierte Grenze für die Angemessenheit der Verfahrensdauer vor, sondern knüpft im Gegenteil an eine im Einzelfall unangemessene Verfahrenslänge an. Mit § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG hat der Gesetzgeber ausdrücklich von einer "Fristenlösung" abgesehen, weil sie der Vielfältigkeit prozessualer Situationen nicht gerecht würde (u.v.a. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 27/12) .
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=172260&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: Vgl. BSG, Urteile vom 03.09.2014 - B 10 ÜG 9/13 R - Entschädigungsanspruch bei überlangen Gerichtsverfahren: Umstände des Einzelfalls entscheidend
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1718/
Willi S
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