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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
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Gegen den Aufforderungsbescheid zur Beantragung vorrangiger Leistungen ist der Widerspruch zulässig.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2014 - L 2 AS 2095/13 B - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht als rein vorbereitendes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.
Gegen den Aufforderungsbescheid ist der Widerspruch zulässig ( vgl. BSG, Beschluss vom 16.12.2011, B 14 AS 138/11 R, zu § 12 a SGB II).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Anmerkung: ebenso SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Aufforderung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist nicht als rein vorbereitendes Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um die Verfügung einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls mit Außenwirkung und somit um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X.
Gegen den Aufforderungsbescheid ist der Widerspruch zulässig ( vgl. BSG, Beschluss vom 16.12.2011, B 14 AS 138/11 R, zu § 12 a SGB II).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=171684&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=[url]
Anmerkung: ebenso SG Cottbus, Urteil vom 15.05.2014 - S 14 AS 4304/13
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1705/
Willi S
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