Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/


Treten Sie dem Forum bei, es ist schnell und einfach

Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


Alle Bescheide prüfen lassen nach § 44 SGB X Rückwirkend für ein Jahr.



http://hartz4-alg-hilfe.forumieren.com/

http://hartz4-alg-hilfe.forumprofi.de/alle-unterforen-f2/
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV
Würden Sie gerne auf diese Nachricht reagieren? Erstellen Sie einen Account in wenigen Klicks oder loggen Sie sich ein, um fortzufahren.
Suchen
 
 

Ergebnisse in:
 


Rechercher Fortgeschrittene Suche

Impressum
Impressum  Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.de
Neueste Themen
» Einladungsschreiben vom Jobcenter Antwort darauf
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

»  Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema

» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

April 2024
MoDiMiDoFrSaSo
1234567
891011121314
15161718192021
22232425262728
2930     

Kalender Kalender

Partner
free forum

§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29

Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung

Nach unten

Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung  Empty Mehrjährige Suchterkrankung begründet kein Anspruch auf Wohnungserstausstattung

Beitrag von Willi Schartema Mo 11 Aug 2014 - 8:50

BSG, Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 57/13 R



Leitsätze (Autor)
Nach der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG kann eine "Wohnungserstausstattung" zwar auch bei einem erneuten Bedarf nach einer Erstbeschaffung von Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen.

Dies setzt allerdings voraus, dass 1) außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis, 2) ein "spezieller Bedarf" und 3) ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf vorliegen. Wie bei der Erstbeschaffung ist auch bei einer dieser "wertend" gleichzusetzenden erneuten Beschaffung eine bedarfsbezogene Betrachtungsweise erforderlich. Außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis können dann nicht anerkannt werden, wenn der Bedarf infolge des allgemein üblichen Abnutzungs- und Verschleißprozesses nach und nach entstanden ist, auch wenn hierbei personenbezogene Faktoren mitgewirkt haben. Erforderlich sind vielmehr "von außen" einwirkende Umstände bzw. Ereignisse. Diese müssen, soweit sie nicht mit Veränderungen der Wohnung bzw. der Wohnsituation einhergehen, regelmäßig geeignet sein, den plötzlichen "Untergang" bzw. die Unbrauchbarkeit der Wohnungsausstattung unabhängig von sonstigen allgemeinen Gründen zu bewirken.

Im vorliegenden Fall fehlt es schon an "außergewöhnlichen Umständen" bzw. einem "besonderen Ereignis". Bei der mehrjährigen Suchterkrankung des Antragstellers handelt es sich, auch wenn diese mit Rauschzuständen verbunden war, nicht um ein Ereignis bzw. einen Umstand der zuvor beschriebenen Art, das bzw. der regelmäßig geeignet ist, den plötzlichen Untergang bzw. die Unbrauchbarkeit der Einrichtungs- und Haushaltsgegenstände zu bewirken.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2014&nr=13498
 
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1703/

Willi S
Willi Schartema
Willi Schartema
Admin

Anzahl der Beiträge : 7701
Anmeldedatum : 29.06.12
Alter : 70
Ort : Bochum

https://unrechtssystem-nein.forumieren.org

Nach oben Nach unten

Nach oben

- Ähnliche Themen
» Kein SGB II- Anspruch - Aufenthaltsrecht als Familienangehörige nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU verneint wegen fehlender Unterhaltsgewährung der Eltern - kein SGB XII Anspruch wegen Rückkehr nach Bulgarien mit Inanspruchnahme des dortigen
»  Befristete Rente wegen Erwerbsunfähigkeit begründet Anspruch auf Arbeitslosengeld.
» SG OL 30.05.05: bedenkliche Regelungslücke im SGB II begründet Anspruch auf Haushaltshilfe nach dem SGB XII
» Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - nicht hälftige Teilung der Kinderbetreuung und -erziehung - kein ausreichender zeitlicher Umfang - kein Anspruch auf höheres ALG II wegen der Berücksichtigung eines Anspruchs auf
» Antragsteller hat kein Anspruch auf Gründungszuschuss und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags. SGB III

 
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten