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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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BSG: Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

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Beitrag von Willi Schartema So 1 Jul 2012 - 0:22

Vermögensgegenstände nicht marktgängig kein Zufluss
Bei einer dinglich gesicherten, unverzinslichen Forderung handelt es sich um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um Einkommen.
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht marktgängig sind, nicht als verwertbar anzusehen.

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.08 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R -, Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R -, Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R -

Bundessozialgericht
Kassel, den 30. August 2010

Terminbericht Nr. 46/10 (zur Terminvorschau Nr. 46/10)

Der 4. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über die Ergebnisse seiner Sitzung vom 30. August 2010 wie folgt:


1) Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 30.4.2008 die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der Klägerin in Altenkirchen/Rügen als Leistung für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II werden zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder alternativ des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist.

Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II bestätigt. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II gilt nur für "Hilfebedürftige" und stellt auf den Zeitpunkt vor dem Abschluss des Mietvertrags ab, denn der Hilfebedürftige soll nicht das Risiko tragen müssen, die über seine bisherigen Kosten hinausgehenden Mietzahlungen für die neue Wohnung aus der Regelleistung zahlen zu müssen, weil der Grundsicherungsträger im nachhinein auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II verweist. Dieses Ineinandergreifen der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, würde nicht auch die Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch der systematische Zusammenhang zwischen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II spricht für die Anwendbarkeit der Begrenzungsregelung nur in Fallgestaltungen, in denen Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegeben war. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II enthält einen differenzierten Bestandsschutz, der befristet die Übernahme der tatsächlichen unangemessenen Unterkunftskosten gewährleistet. Voraussetzung ist - mit Ausnahme des Falles der "Bösgläubigkeit" vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) - eine Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen "geringeren Bestandsschutz" braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen wird, in dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat - wie hier - durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

SG Stralsund - S 8 AS 205/08 -
LSG Mecklenburg-Vorpommern - L 8 AS 29/09 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 10/10 R -


2) Die Revision der Klägerin führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das LSG. Der Senat vermochte nicht abschließend zu entscheiden, ob dem Anspruch der Klägerin auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts der Leistungsausschluss des § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II entgegensteht.

Insoweit gilt hier: Eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung bewirkt zwar grundsätzlich nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II einen Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Nach den Feststellungen des LSG ist die Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin an den Hans-Blindow-Schulen auch dem Grunde nach nach dem BAföG förderungsfähig. Wenn die Klägerin gleichwohl keine Leistungen nach dem BAföG erhält, sind hierfür nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II unbeachtliche, in ihrer Person liegende Gründe verantwortlich. Ihrer Förderung steht entgegen, dass sie bereits bei Ausbildungsbeginn das 30. Lebensjahr vollendet hatte.

Unabhängig von der grundsätzlichen Förderfähigkeit der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin nach dem BAföG könnte die Klägerin allerdings dann einen Anspruch auf die Regelleistung sowie Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, wenn sie diese Ausbildung nicht als schulische Berufsbildung, sondern im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung iS des § 77 SGB III absolviert haben sollte. Die Förderung einer "Bildungsmaßnahme" nach § 77 SGB III führt nicht zu einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II. Ob es sich um eine Weiterbildungsmaßnahme handelt, bestimmt sich nach objektiven Kriterien im Hinblick auf den Charakter der Maßnahme. Insoweit ist nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG bei der Ausbildung zur Pharmazeutisch-technischen Assistentin zwar grundsätzlich von einer Berufsausbildung in schulischer Form und nicht einer auf Weiterbildung angelegten Maßnahme auszugehen. Ob dieses jedoch auch im konkreten Fall zutrifft, kann nach den Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, insbesondere, ob die Maßnahme der Klägerin verkürzt worden ist oder bestimmte Ausbildungsinhalte auf Grund von beruflichen Vorkenntnissen nicht oder anders vermittelt worden sind.

SG Köln - S 31 (11) AS 14/07 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 60/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 97/09 R -


3) Die Berufung des Klägers ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Der Senat konnte mangels ausreichender Feststellungen des LSG nicht beurteilen, ob der Kläger im streitigen Zeitraum vom 1.5.2007 bis 28.4.2008 hilfebedürftig war.

Zwar handelt es sich auch bei einer dinglich gesicherten, unverzinslichen Forderung um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um Einkommen. Ob die Forderung als Vermögen verwertet werden kann, lässt sich jedoch im konkreten Fall nach der Entscheidung des LSG nicht beurteilen. Auf Grund der vom Kläger erhobenen zulässigen und begründeten Verfahrensrügen kann die vom LSG angenommene Verwertungsmöglichkeit durch Beleihung der Forderung als nicht hinreichend festgestellt angesehen werden. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BSG Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht marktgängig sind, nicht als verwertbar gelten. Sollte das LSG eine Verwertungsmöglichkeit feststellen, wird es ferner zu prüfen haben, ob diese Verwertung wirtschaftlich ist und keine besondere Härte im Hinblick ua auf die vom Kläger zu erwartenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs darstellt.

Bezogen auf die Unfallversicherung des Klägers mit garantierter Beitragsrückerstattung kann anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um einen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zu verschonenden Altersvorsorgewert handelt. Ist die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung kein generell geschütztes Vermögen, wird das LSG weiter zu ermitteln haben, ob deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Insofern sind Feststellungen zum Substanzwert der Versicherung und zu ihrem aktuellen Verkehrswert erforderlich. Auch bezogen auf die Verwertung der Unfallversicherung ist ferner die besondere Härte zu prüfen.

Soweit das LSG zu einem Verwertungsausschluss beider zuvor benannter Vermögenswerte gelangen sollte, wird es hinsichtlich des Bestandes auf den Giro- und Wertpapierkonten des Klägers deren Wert bei Antragstellung und im Verlaufe des streitigen Zeitraums festzustellen und zu bewerten haben, inwieweit sie dem Hilfebedarf entgegengestellt werden können.

SG Augsburg - S 6 AS 1182/07 -
Bayerisches LSG - L 7 AS 316/08 -
Bundessozialgericht - B 4 AS 70/09 R -

1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.08 2010 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
BSG, Urteil vom 30.08.2010 - B 4 AS 70/09 R

Siehe auch: Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 10/10 R -, Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 70/09 R -, Urteil des 4. Senats vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R -

Bundessozialgericht
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1) Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, im Zeitraum vom 1.10.2007 bis 30.4.2008 die höheren Aufwendungen für die neu angemietete Wohnung der Klägerin in Altenkirchen/Rügen als Leistung für Unterkunft und Heizung zu erbringen. Nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II werden zwar Leistungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Diese Vorschrift ist jedoch nicht anwendbar, wenn im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags oder alternativ des Umzugs keine Hilfebedürftigkeit iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3, 9 SGB II gegeben ist.

Dieses Ergebnis wird durch einen Blick auf § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II bestätigt. § 22 Abs 2 Satz 1 SGB II gilt nur für "Hilfebedürftige" und stellt auf den Zeitpunkt vor dem Abschluss des Mietvertrags ab, denn der Hilfebedürftige soll nicht das Risiko tragen müssen, die über seine bisherigen Kosten hinausgehenden Mietzahlungen für die neue Wohnung aus der Regelleistung zahlen zu müssen, weil der Grundsicherungsträger im nachhinein auf die Bestimmung des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II verweist. Dieses Ineinandergreifen der Vorschriften wäre jedoch nicht mehr gewährleistet, würde nicht auch die Anwendbarkeit des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II davon abhängig gemacht, dass im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Hilfebedürftigkeit vorlag. Auch der systematische Zusammenhang zwischen § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II und § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II spricht für die Anwendbarkeit der Begrenzungsregelung nur in Fallgestaltungen, in denen Hilfebedürftigkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags gegeben war. § 22 Abs 1 Satz 3 SGB II enthält einen differenzierten Bestandsschutz, der befristet die Übernahme der tatsächlichen unangemessenen Unterkunftskosten gewährleistet. Voraussetzung ist - mit Ausnahme des Falles der "Bösgläubigkeit" vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit (Stichwort: Anmietung einer Luxuswohnung) - eine Kostensenkungsaufforderung durch den Grundsicherungsträger. Einen "geringeren Bestandsschutz" braucht ein zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Nichthilfebedürftiger nicht hinzunehmen. Dabei ist es ausreichend, wenn der Mietvertrag in einem Monat geschlossen wird, in dem die Hilfebedürftigkeit im laufenden Leistungsbezug für einen Monat - wie hier - durch eigenes Erwerbseinkommen überwunden worden ist.

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Zwar handelt es sich auch bei einer dinglich gesicherten, unverzinslichen Forderung um einen zu berücksichtigenden Vermögenswert und nicht um Einkommen. Ob die Forderung als Vermögen verwertet werden kann, lässt sich jedoch im konkreten Fall nach der Entscheidung des LSG nicht beurteilen. Auf Grund der vom Kläger erhobenen zulässigen und begründeten Verfahrensrügen kann die vom LSG angenommene Verwertungsmöglichkeit durch Beleihung der Forderung als nicht hinreichend festgestellt angesehen werden. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BSG Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa, weil Gegenstände dieser Art nicht marktgängig sind, nicht als verwertbar gelten. Sollte das LSG eine Verwertungsmöglichkeit feststellen, wird es ferner zu prüfen haben, ob diese Verwertung wirtschaftlich ist und keine besondere Härte im Hinblick ua auf die vom Kläger zu erwartenden Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs darstellt.

Bezogen auf die Unfallversicherung des Klägers mit garantierter Beitragsrückerstattung kann anhand der Feststellungen des LSG nicht beurteilt werden, ob es sich dabei um einen nach § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB II zu verschonenden Altersvorsorgewert handelt. Ist die Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückzahlung kein generell geschütztes Vermögen, wird das LSG weiter zu ermitteln haben, ob deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Insofern sind Feststellungen zum Substanzwert der Versicherung und zu ihrem aktuellen Verkehrswert erforderlich. Auch bezogen auf die Verwertung der Unfallversicherung ist ferner die besondere Härte zu prüfen.

Soweit das LSG zu einem Verwertungsausschluss beider zuvor benannter Vermögenswerte gelangen sollte, wird es hinsichtlich des Bestandes auf den Giro- und Wertpapierkonten des Klägers deren Wert bei Antragstellung und im Verlaufe des streitigen Zeitraums festzustellen und zu bewerten haben, inwieweit sie dem Hilfebedarf entgegengestellt werden können.

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