Suchen
Impressum
Impressum Telefon : Bei Anfrage @Mail sachkundiger@yahoo.deNeueste Themen
§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Mietvertrag zwischen Angehörigen bei Grundsicherung - Sozialhilfeträger muss auch für die Eltern eines Hilfeempfängers Miete zahlen SGB XII
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Mietvertrag zwischen Angehörigen bei Grundsicherung - Sozialhilfeträger muss auch für die Eltern eines Hilfeempfängers Miete zahlen SGB XII
SG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 30.06.2013 – Az. S 25 SO 2841/12
Leitsatz (SoSi plus 5/2014)
Der Sozialhilfeträger kann auch dann verpflichtet sein, die Mietkosten eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn die Eltern des Hilfeempfängers die Vermieter sind und in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfeempfänger leben.
Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2014/5/Kurz-gefasst-10010087/
Anmerkung 1: Gleicher Auffassung SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12, unveröffentlicht - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen ( Leitsatz RA Markus Klinder ); im Ergebnis auch LSG BB, Urteil vom 20.02.2014 - L 15 SO 23/13 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Anmerkung 2: Vgl. dazu die Anmerkung in: LSG NRW, Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 ( Rz. 68) - Revision anhängig beim BSG - B 8 SO 10/14 R: Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
Leitsätze der Entscheidung LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
(Autor):
Ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).
Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsatz (SoSi plus 5/2014)
Der Sozialhilfeträger kann auch dann verpflichtet sein, die Mietkosten eines Hilfeempfängers zu übernehmen, wenn die Eltern des Hilfeempfängers die Vermieter sind und in Haushaltsgemeinschaft mit dem Hilfeempfänger leben.
Quelle: http://www.bund-verlag.de/zeitschriften/soziale-sicherheit/ausgabe/2014/5/Kurz-gefasst-10010087/
Anmerkung 1: Gleicher Auffassung SG Gelsenkirchen, Urteil vom 10.02.2014 - S 2 SO 251/12, unveröffentlicht - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten des bei den Eltern wohnenden geistig behinderten Sohnes übernehmen ( Leitsatz RA Markus Klinder ); im Ergebnis auch LSG BB, Urteil vom 20.02.2014 - L 15 SO 23/13 - Sozialhilfeträger muss Unterkunftskosten für bei der Schwester wohnenden unter Betreuung stehenden, behinderten Bruder übernehmen, denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es in erster Linie auf das Vorliegen eines rechtsgültigen Mietvertrages an, dieser ist hier gegeben.
Anmerkung 2: Vgl. dazu die Anmerkung in: LSG NRW, Urteil vom 10.02.2014 - L 20 SO 401/13 ( Rz. 68) - Revision anhängig beim BSG - B 8 SO 10/14 R: Denn ihre Eltern bzw. ihr Vater hatten zwar auskömmliche, aber keineswegs opulente Einkommensverhältnisse; die gesetzliche Wertung in § 43 Abs. 3 S. 1 SGB XII deutet darauf hin, dass bei derartigen wirtschaftlichen Verhältnissen im Falle der Betreuung eines voll erwerbsgeminderten, erwachsenen Kindes im elterlichen Haushalt eine wirtschaftliche Zuweisung von für das Kind entstehenden Unterkunfts- und Heizkosten an die von der Allgemeinheit aufzubringende Sozialhilfekosten durch entsprechende zivilrechtliche Gestaltungen gerechtfertigt erscheint. Betroffene Eltern wie Kinder dürften deshalb in der Regel keineswegs missbräuchlich handeln, wenn sie wirtschaftliche Einschränkungen der Eltern (die ohnehin durch die Betreuungsleistungen erheblich belastet sind) durch solche Gestaltungen zu vermeiden suchen.
Leitsätze der Entscheidung LSG NRW, Urt. v. 10.02.2014 - L 20 SO 401/13
(Autor):
Ein volljähriges hilfebedürftiges Kind, das mit seinen Eltern in Haushaltsgemeinschaft lebt, hat keinen Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn mangels Bindungswillens kein wirksamer Mietvertrag geschlossen worden sei (§§ 117 Abs. 1, 133 BGB).
Entsprechende Vertragsgestaltungen hätten für ihre Wirksamkeit allerdings vorausgesetzt, dass die betreuungsrechtlichen und sonstigen zivilrechtlichen Vorgaben beachtet worden wären (vgl. dazu z.B. Sozialgericht Duisburg, Urteil vom 02.12.2013 - S 48 SO 128/12).
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Ähnliche Themen
» Kein Anspruch eines volljährigen behinderten Hilfeempfängers, der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bezieht, auf Übernahme von Kosten der Unterkunft im Haus der Eltern (§§ 42 Nr. 4, 35 SGB XII) . Der zwischen den Eltern und
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Mietvertrag unter Verwandten - keine Ernsthaftigkeit zur Vollziehung des Mietvertrages durch die Eltern
» Stadt Heilbronn muss nach verlorenem "Musterprozess" höhere Miete von Sozialhilfeempfängerin zahlen. SGB XII
» Zuwenig Miete vom Amt ohne Kostensenkungsaufforderung: Zu wenig für die Miete vom Amt - der neue Senat ist gefordert, damit Hartz IV - Empfänger nicht hungern müssen, um die Miete bezahlen zu können
» Grundsicherung nach dem SGB II - Kosten der Unterkunft - Mietvertrag - Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB - Mietzinsanspruch Verjährung
» Sozialhilfe - Unterkunft und Heizung - Mietvertrag unter Verwandten - keine Ernsthaftigkeit zur Vollziehung des Mietvertrages durch die Eltern
» Stadt Heilbronn muss nach verlorenem "Musterprozess" höhere Miete von Sozialhilfeempfängerin zahlen. SGB XII
» Zuwenig Miete vom Amt ohne Kostensenkungsaufforderung: Zu wenig für die Miete vom Amt - der neue Senat ist gefordert, damit Hartz IV - Empfänger nicht hungern müssen, um die Miete bezahlen zu können
» Grundsicherung nach dem SGB II - Kosten der Unterkunft - Mietvertrag - Scheingeschäft im Sinne des § 117 Abs. 1 BGB - Mietzinsanspruch Verjährung
Hilfe in allen Lebenslagen Hartz IV :: Rechtsbeziehungen zwischen Hilfebedürftigen, Sozialhilfeträger :: Urteile: BGH :: Urteile: BVerfG :: Urteile: BSG: :: EuGH :: Urteile: LSG: :: OLG :: Urteile: SG:
Seite 1 von 1
Befugnisse in diesem Forum
Sie können in diesem Forum nicht antworten
|
|
Di 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema
» Drei Meldeversäumnisse sind nicht automatisch ein Grund, die Hilfebedürftigkeit in Frage zu stellen. Mitwirkungspflichten neben Sanktionsregelungen SG München, Beschluss v. 18.04.2019 - S 46 AS 785/19 ER
Mo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema
» Zur Rechtsfrage, ob die auf ein anderes, noch nicht erzieltes Einkommen aufgewendeten (Werbungs-)Kosten von anderem Erwerbseinkommen abgesetzt werden können. SG Dresden, Urt. v. 27.03.2019 - S 40 AS 6296/15 - rechtskräftig
Mo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema
» Rechtsbehelfsbelehrung - elektronischer Rechtsverkehr - Widerspruchsfrist Sozialgericht Berlin, Urt. v. 10.05.2019 - S 37 AS 13511/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema
» Mietspiegel 2019- anwendbar ab sofort, ein Beitrag von RA Kay Füßlein SG Berlin, Urt. vom 15.05.2019 - S 142 AS 12605/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema
» Gewährung von Leistungen nach dem ALG II ohne die Minderung um einen Versagungsbetrag i.R.v. Mitwirkungspflichten eines Leistungsberechtigten (hier: Einreichung der Vaterschaftsanerkennung für einen Unterhaltsvorschuss).
Mo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema
» Arbeitslosenversicherung: Anspruch auf Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe bei einem Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung ( (vergleiche hierzu ausführlich den Beschluss des
Mo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema
» Normen: § 4 AsylbLG, § 86b Abs. 2 SGG - Schlagworte: Eilverfahren, Krankenbehandlung, AsylbLG, Diagnostik, Epilepsie Sozialgericht Kassel – Az.: S 12 AY 8/19 ER vom 17.05.2019
Mo 27 Mai 2019 - 8:06 von Willi Schartema
» Keine Bereinigung einer Abfindung um Anwaltskosten nach einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung nicht mindernd zu berücksichtigen sind. LSG NRW, Urt. v. 09.04.2019 - L 9 AL 224/18
Mo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema
» Vollmachtsloser Vertreter; Kostenentscheidung; Kostentragung versteckte Missbrauchsgebühr Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.03.2019 - L 31 AS 2727/15
Mo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema