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Die Vorschrift zur wiederholter Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 2 SGB 2 a.F. (Meldeversäumnis) ist nicht verfassungswidrig.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.03.2014 - L 16 AS 383/11
Leitsätze (Juris)
Die Regelungen des § 31 Abs. 2, 3 i.d.F. des Gesetzes zur Festentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl 1706 verstoßen nicht gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG.
Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert, dies kann durch eine Kombination von Geld und Sachleistungen geschehen. Die Höhe der Sachleistung hängt von Umfang und Dauer der Sanktion ab und kann im Einzelfall nicht auf Gewährung von Lebensmittelgutscheine beschränkt sein. Gegebenenfalls sind weitere Sachleistungen zu gewähren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1664/
Willi S
Leitsätze (Juris)
Die Regelungen des § 31 Abs. 2, 3 i.d.F. des Gesetzes zur Festentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006, BGBl 1706 verstoßen nicht gegen Art. 1 i.V.m. Art. 20 GG.
Dem Gesetzgeber steht es frei, in welcher Art und Weise er das Existenzminimum sichert, dies kann durch eine Kombination von Geld und Sachleistungen geschehen. Die Höhe der Sachleistung hängt von Umfang und Dauer der Sanktion ab und kann im Einzelfall nicht auf Gewährung von Lebensmittelgutscheine beschränkt sein. Gegebenenfalls sind weitere Sachleistungen zu gewähren.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=170232&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
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Willi S
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