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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Sa 30 Jun 2012 - 23:29

Mit mündlicher Verhandlung

1) 9.30 Uhr - B 14 AS 44/09 R - R. ./. Arbeitplus in Bielefeld GmbH
beigeladen: Stadt Bielefeld

Der 1975 geborene Kläger begehrt von der Beklagten für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2007 einen monatlichen behinderungsbedingten Mehrbedarf nach dem SGB II. Er ist seit einem Unfall im Jahre 2005 rechtsseitig unterschenkelamputiert und mit einer computergesteuerten Beinprothese ("C-leg") versorgt. Bei ihm wurde ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs "G" festgestellt. Vom 21.2.2006 bis 28.02.2007 erhielt er vom Sozialhilfeträger Betreuungsleistungen. In der Zeit vom 11.12.2006 bis 31.1.2007 erhielt er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II und dabei unter anderem einen "Mehrbedarf zum Lebensunterhalt für behinderte Hilfebedürftige (35 % der maßgebenden Regelleistung)" in Höhe von 121 Euro monatlich, anschließend bezog er Krankengeld. Für die Zeit vom 1.4. bis 30.9.2007 bewilligte die Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne Berücksichtigung eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.


2) 10.15 Uhr - B 14 KG 1/09 R - H. ./. Bundesagentur für Arbeit

Der 1978 geborene Kläger, der ursprünglich die Staatsangehörigkeit von Serbien-Montenegro besaß, begehrt von der Beklagten die Gewährung eines Kinderzuschlags nach § 6a BKGG für den Monat Juli 2007. Er ist Vater von vier Kindern (geboren 1998, 2000, 2002, 2005), für die er Kindergeld erhält. Im streitigen Zeitraum - wie auch zuvor - hielten er und seine Familie sich auf Grundlage einer Duldung nach § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Deutschland auf. Seit dem 11.9.2008 haben er und seine Familie eine Aufenthaltserlaubnis. Er ist sozialversicherungspflichtig beschäftigt und erzielte im Juli 2007 ein Bruttoeinkommen von 1712,18 Euro, auf das Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 340,95 Euro zu entrichten waren. Bis zum Juni 2007 hat der Kläger regelmäßig von der Beklagten einen Kinderzuschlag nach § 6a BKGG erhalten bzw nur deshalb nicht erhalten, weil sein Einkommen die Mindesteinkommensgrenze überstieg. Seinen Folgeantrag für Juli 2007 lehnte die Beklagte ab.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Vorinstanzen haben vorrangig darauf abgestellt, dass der Kläger schon deshalb keinen Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 6a BKGG habe, weil er nicht zu den grundsätzlich Leistungsberechtigten nach dem SGB II zähle. Da er sich im Juli 2007 aufgrund einer Duldung nach § 60a AufenthG in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten und damit zu den Berechtigten des § 1 Abs 1 Nr 4 Asylbewerberleistungsgesetz gehört habe, habe er nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II Leistungen nach dem SGB II nicht beanspruchen können. Damit finde § 6a BKGG keine Anwendung.

SG Münster - S 3 KG 10/08 -
LSG Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 52/08 -

3) 11.00 Uhr - B 14 AS 92/09 R - P. ./. JobCenter Reinickendorf

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Absenkungsbescheids für den Zeitraum vom 1.9. bis 30.11.2006 und die Höhe der Leistungen nach dem SGB II für diesen Zeitraum.

Der im Jahre 1969 geborene Kläger arbeitete nach seinen eigenen Angaben zunächst als Fernsehredakteur. Er lebt mit seinem minderjährigen Sohn in einem Haushalt. Seit 2005 bezieht er Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II. Am 6.7.2006 wurden dem Kläger im Rahmen eines "ausführlichen Beratungsgesprächs" zwei Vermittlungsvorschläge gemacht; darunter einen für eine Vollzeittätigkeit bei der Zukunftswerkstatt K. gGmbH. Der Vermittlungsvorschlag enthielt auch eine Rechtsfolgenbelehrung über die Folgen einer Nichtaufnahme der angebotenen Arbeit. Auf diese Stelle bewarb sich der Kläger nicht. Auf ein Anhörungsschreiben des Beklagten hin antwortete der Kläger am 21.7.2006, dass er den Vermittlungsvorschlag in seinen Unterlagen abgelegt und dort vergessen habe.

Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG den Absenkungsbescheid wegen mangelnder Bestimmtheit aufgehoben. Aus ihm sei nicht klar genug hervorgegangen, in welcher Höhe eine Absenkung erfolgen werde. Dem Kläger sei lediglich eine Obergrenze mitgeteilt worden; es fehle an einem konkreten und unmissverständlichen Minderungsbetrag. Das LSG hat die erstinstanzliche Entscheidung auf die Berufung des Beklagten aufgehoben und die Klage abgewiesen. Eine mangelnde Bestimmtheit des angefochtenen Bescheides sei im Widerspruchsverfahren durch den Erlass des Widerspruchsbescheids in entsprechender Anwendung des § 41 SGB X geheilt worden. Die Absenkungsentscheidung sei auch im Übrigen rechtmäßig. Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung der § § 33, 41 SGB X und des § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1c, § 31 Abs 6, § 10 Abs 1 Nr 3 SGB II sowie des § 103 Sozialgerichtsgesetz.

SG Berlin - S 18 AS 11382/06 -
LSG Berlin-Brandenburg - L 5 AS 449/08 -

4) 11.45 Uhr - B 14 AS 61/09 R - V. ./. JobCenter ARGE Dortmund

Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Hinblick auf den Abzug einer vermeintlich überhöhten Warmwasserpauschale höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II für die Vergangenheit.

Der 1951 geborene alleinstehende Kläger bezog von dem Beklagten im Zeitraum 1.1.2005 bis 29.2.2008 und darüber hinaus Leistungen nach dem SGB II. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung nahm der Beklagte wegen der Kosten der Warmwasserbereitung nach den Feststellungen des SG einen Abschlag von 18 % vor. Im April 2008 machte der Kläger im Hinblick auf sämtliche zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide des Beklagten geltend, die Warmwasserpauschale sei zu Unrecht abgezogen worden. Der Beklagte, der dies als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X deutete, gab diesem Antrag unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 27.2.2008 (B 14/11b AS 15/07 R) lediglich für den Zeitraum ab 1.3.2008 statt. Für den Zeitraum 1.1.2005 bis 29.2.2008 lehnte er eine Rücknahme mit der Begründung ab, § 44 SGB X sei durch § 40 Abs 1 SGB II iVm § 330 Abs 1 SGB III eingeschränkt. Mit dem Urteil des BSG vom 27.2.2008 liege eine neue ständige Rechtsprechung iS des § 330 Abs 1 SGB III vor, sodass eine Aufhebung für vorhergehende Zeiträume ausgeschlossen sei.


5) 12.30 Uhr - B 14 AS 41/09 R - M. ./. Stadt Ahaus

Der Kläger wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung eines Bescheides über die Gewährung von Grundsicherungsleistungen sowie die Forderung der Beklagten Leistungen für zurückliegende Zeiten zu erstatten.

Der 1957 geborene Kläger bezog von der Beklagten seit Januar 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts; in der Zeit von März bis August 2006 in Höhe von 485,88 Euro monatlich. Er war zu diesem Zeitpunkt Eigentümer zu 1/2 einer von ihm selbst bewohnten Doppelhaushälfte, die der beklagte Grundsicherungsträger bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Klägers als Schonvermögen eingestuft hatte. Am 11.4.2006 verkauften der Kläger und sein Bruder das Haus. Der Kaufpreis betrug 66 000 Euro, wovon 1000 Euro an den Kläger sofort zahlbar waren. Der Restkaufpreis war nicht vor dem 30.5.2006 fällig; er ging in mehreren Teilbeträgen ab dem 6.6.2006 auf dem Girokonto des Klägers ein. Der Kläger teilte dem Beklagten den Verkauf des Hauses nicht mit. Nachdem der Kläger in einen anderen Ort umgezogen war und dort Leistungen nach dem SGB II beantragt hatte, erhielt der Beklagte Kenntnis vom Verkauf des Hauses. Nach Anhörung des Klägers hob er den Leistungsbescheid ab dem 1.4.2006 auf und forderte für die Zeit vom 1.4.2006 bis 31.8.2006 gewährte Leistungen in Höhe von 3469,15 Euro zurück.

http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&nr=11919

Gruß Willi S
Willi Schartema
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