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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und Instandsetzung der ehemaligen Mietwohnung des Antragstellers.

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Zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und Instandsetzung der ehemaligen Mietwohnung des Antragstellers. Empty Zur Übernahme der Kosten für die Auszugsrenovierung und Instandsetzung der ehemaligen Mietwohnung des Antragstellers.

Beitrag von Willi Schartema Mo 19 Mai 2014 - 15:30

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.02.2014 - L 18 AS 2908/12




Leitsätze (Autor)
Das Jobcenter kann sich nicht ohne weiteres auf die Unwirksamkeit bestimmter Regelungen im Mietvertrag berufen, weil für ein solches Vorgehen dem SGB II keine Rechtsgrundlage zu entnehmen ist. Es muss vielmehr, wenn es eine Vereinbarung über die KdU für unwirksam hält, ein Kostensenkungsverfahren nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II einleiten, weil eine auf einer unwirksamen Vereinbarung beruhende Aufwendung nicht angemessen ist. Im Falle der Kosten einer Auszugsrenovierung muss das Jobcenter dem Hilfebedürftigen folglich das von ihm befürwortete Vorgehen gegenüber dem Vermieter aufzeigen und den Hilfebedürftigen in die Lage versetzen, seine Rechte gegenüber dem Vermieter wahrzunehmen (vgl BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R).

Da das Jobcenter ein Kostensenkungsverfahren nicht eingeleitet hat, ist ebenso wie bei laufenden KdU von der Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen für die Auszugsrenovierung auszugehen (vgl BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R).

Die geltend gemachten Kosten für den Ersatz des Toilettendeckels, des Handtuchhalters sowie der Arbeitsplatte gehören nicht zu den Kosten der Auszugsrenovierung. Insoweit handelt es sich um in den Regelsatz eingeflossene Positionen der Instandhaltung und Reparatur der Wohnung und nicht um KdU i.S.v. § 22 SGB II.

Die Beseitigung von Schäden der Mietsache durch nicht vertragsgemäßen Gebrauch ist gegebenenfalls durch den Leistungsbezieher ( LB) aus Mitteln der Regelleistung zu erbringen.

Auch die pauschal geltend gemachten Kosten für Entrümpelungspersonal sowie der Endreinigung sind keine Kosten der Auszugsrenovierung und wurden zudem nicht hinreichend nachgewiesen. Die Entrümpelung und die Endreinigung wären vom LB selbst vorzunehmen gewesen (Selbsthilfegrundsatz, vgl § 2 Abs. 2 SGB II).
 
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169655&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1635/

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