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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Absetzbarkeit von Unterhaltszahlungen auf Rückstände von titulierten Unterhaltsforderungen aus der Vergangenheit

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Beitrag von Willi Schartema Mi 28 Mai 2014 - 8:41

BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R


§ 11 Abs. 2 S 1 Nr. 7 SGB 2 aF bzw. § 11b Abs. 1 S 1 Nr. 7 SGB 2 nF erfasst keine Zahlungen auf Unterhaltsrückstände.

Leitsätze (Autor)

Keine Berücksichtigung von Zahlungen des Hilfebedürftigen auf Unterhaltsrückstände als Absetzbetrag von seinem Erwerbseinkommen.

Die Zahlung der 150 Euro auf die Unterhaltsrückstände führt auch nicht aufgrund der Rechtsprechung zu Einkommen als "bereiten Mitteln" zu einer entsprechenden Verringerung des zu berücksichtigenden Einkommens.
 
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=en&Datum=2014&nr=13404&pos=11&anz=13

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1651/

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