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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Kleinreparaturkosten in Höhe von 73,45 Euro( für einen Spülkasten) sind nicht vom Leistungsträger des SGB II als Unterkunftskosten zu übernehmen.

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Beitrag von Willi Schartema Mo 28 Apr 2014 - 7:40

Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 03.04.2014 - L 7 AS 536/11 NZB


Leitsätze (Autor)
Im Rahmen der Instandhaltung anfallende Kleinreparaturen gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft, zumal das BSG in einer weiteren Entscheidung (Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 49/07 R) nochmals in Abgrenzung zu Kosten einer Einzugsrenovierung ausdrücklich festgehalten hat, dass Kosten für "Reparatur und Instandhaltung der Wohnung" in dem Regelsatz enthalten sind.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=169172&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Anmerkung: Gleicher Auffassung - BSG, Urteil vom 19.03.2008 – B 11b AS 31/06 R -  Aufwendungen für auf den Mieter abgewälzte Kleinreparaturen sind in der Regelleistung enthalten.
Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1625/
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