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Prozesskostenhilfe - Vertretbarkeit verfassungsrechtlicher Bedenken - Regelbedarfe § 20 SGB 2 - Gewährung von Prozesskostenhilfe
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2014 - L 32 AS 2471/13 B PKH - rechtskräftig
Leitsätze (Autor)
Die in der verfassungsrechtlichen Diskussion stehenden Probleme lassen es nicht als unvertretbar erscheinen, die angegriffenen Gesetzesregelungen als verfassungswidrig zu rügen. Insofern folgt das Gericht der Auffassung des LSG NRW, Beschluss vom 23. April 2012, L 7 AS 1059/11 B.
Daran haben die Entscheidungen des Bundessozialgerichts nichts geändert. So hat das Bundessozialgericht im Bereich des Bedarfs für Verkehr "eine Unsicherheit der Verbrauchsermittlungen in der Größenordnung von etwa 5,50 Euro monatlich" ausdrücklich eingeräumt (BSG; Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R, RdNr 73) und dies lediglich im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Bedarfe außerhalb des physischen Existenzminimums für "hinnehmbar" gehalten (ebd). In einer solchen Bewertung kann eine abschließende, andere Auffassungen als unvertretbar erscheinende Klärung nicht erkannt werden.
Schließlich vermag der pauschale Bezug darauf, dass der Spruchkörper der Rechtsprechung des BSG folge, eine Bewertung der Vertretbarkeit der verfassungsrechtlichen Gegenargumente jedenfalls solange nicht zu entkräften, wie das BVerfG über die ihm vorliegenden Verfahren nicht entschieden hat und die Vertretbarkeit der klägerischen Argumente nicht näher geprüft werden. Das BVerfG selbst misst jedenfalls der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013, 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2013, 1 BvR 1691/13) hinreichende Erfolgsaussichten bei.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die in der verfassungsrechtlichen Diskussion stehenden Probleme lassen es nicht als unvertretbar erscheinen, die angegriffenen Gesetzesregelungen als verfassungswidrig zu rügen. Insofern folgt das Gericht der Auffassung des LSG NRW, Beschluss vom 23. April 2012, L 7 AS 1059/11 B.
Daran haben die Entscheidungen des Bundessozialgerichts nichts geändert. So hat das Bundessozialgericht im Bereich des Bedarfs für Verkehr "eine Unsicherheit der Verbrauchsermittlungen in der Größenordnung von etwa 5,50 Euro monatlich" ausdrücklich eingeräumt (BSG; Urteil vom 12.07.2012, B 14 AS 153/11 R, RdNr 73) und dies lediglich im Hinblick auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers für Bedarfe außerhalb des physischen Existenzminimums für "hinnehmbar" gehalten (ebd). In einer solchen Bewertung kann eine abschließende, andere Auffassungen als unvertretbar erscheinende Klärung nicht erkannt werden.
Schließlich vermag der pauschale Bezug darauf, dass der Spruchkörper der Rechtsprechung des BSG folge, eine Bewertung der Vertretbarkeit der verfassungsrechtlichen Gegenargumente jedenfalls solange nicht zu entkräften, wie das BVerfG über die ihm vorliegenden Verfahren nicht entschieden hat und die Vertretbarkeit der klägerischen Argumente nicht näher geprüft werden. Das BVerfG selbst misst jedenfalls der Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 28. März 2013, 28. März 2013, B 4 AS 12/12 R angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (BVerfG, Beschluss vom 10.09.2013, 1 BvR 1691/13) hinreichende Erfolgsaussichten bei.
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=168423&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1564/
Willi S
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