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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Gewährung von Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII in Form eines Integrationshelfers für den Schulbesuch des Antragstellers

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Beitrag von Willi Schartema Mo 31 März 2014 - 10:31

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER

Leitsätze ( Juris)
Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind nur im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen. Nur der Kernbereich der schulischen Arbeit liegt nach dem Sinn und Zweck der §§ 53, 54 SGB XII grundsätzlich außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Sozialhilfeträgers.


Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=524BB3E866FB8F9C367047EBF856F3C4.jpe4?showdoccase=1&doc.id=JURE140005375&st=ent

Anmerkung: ebenso BSG, Urteil vom 22. März 2012 - B 8 SO 30/10 R

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2262

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