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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 17 März 2014 - 12:35

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 28.08.2013 - L 5 AS 399/10 - rechtskräftig

Leitsätze (Autor)
Der Anwendung des § 22 Abs. 1 Satz 4 SGB II steht auch nicht entgegen, dass die Leistungsbezieherin das Guthaben zum Teil während einer Zeit erwirtschaftet hatte, als sie noch nicht im Leistungsbezug stand. Maßgebend ist allein der Zufluss des Guthabensbetrages als Einkommen während des Leistungsbezuges, nicht der Leistungsgrund (vgl. zur Steuerrückerstattung BSG, Urteil vom 30. September 2008, B 4 AS 29/07 R).

Betriebskostenguthaben unterliegen nach § 394 BGB nicht der Pfändung, mithin ist eine Aufrechnung grundsätzlich nicht möglich (vgl. BSG, Urteil vom 16. Oktober 2012, B 14 AS 188/11 R, im Anschluss daran BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12).

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167907&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 - IX ZR 310/12 - Guthaben aus Betriebskostenabrechnung eines ALG II Mieters ist nicht pfändbar

Quelle:    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2259

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