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Zur Abgrenzung zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII einerseits und dem BAföG andererseits.
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern 9. Senat, Beschluss vom 21.02.2014, L 9 SO 8/11, L 9 SO 9/11, L 9 SO 10/11, L 9 SO 11/11, L 9 SO 12/11
Leitsätze (Juris)
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben nach § 153 Abs. 4 SGG darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. Werden in dem ergehenden Beschluss keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären, sondern stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat, so liegt keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor.
Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.
Geht es um die Sicherung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3C329C8CFF0F68B69EF5B01BFF34670A.jp55?showdoccase=1&doc.id=JURE140004039&st=ent
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
Leitsätze (Juris)
Es besteht keine rechtliche Verpflichtung des Gerichtes, bereits in dem Anhörungsschreiben nach § 153 Abs. 4 SGG darauf hinzuweisen, welchen Rechtsstandpunkt der Senat voraussichtlich in dem zu treffenden Beschluss einnehmen wird. Werden in dem ergehenden Beschluss keine rechtlichen Gesichtspunkte entscheidungstragend eingeführt, die den Beteiligten nicht bekannt gewesen wären, sondern stützt der Senat sich ganz wesentlich auf die Begründung, die bereits das Sozialgesicht gegeben hat, so liegt keine sog. Überraschungsentscheidung im Sinne des § 128 Abs. 2 SGG vor.
Die Abgrenzung des Leistungssystems der Eingliederungshilfe einerseits und des BAföG anderseits hat vom Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe her zu erfolgen: Die Eingliederungshilfe soll allein behinderungsbedingte Hindernisse und Erschwernisse ausräumen. Aufgabe der Hilfe zur Ausbildung ist es dagegen nicht, dem Behinderten z. B. ein Studium dadurch zu finanzieren, dass für die Dauer des Studiums der Lebensunterhalt sichergestellt wird und die allgemeinen Ausbildungskosten übernommen werden, die auch ein Nichtbehinderter zu tragen hätte.
Geht es um die Sicherung einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung, liegt es nahe, in dem Umfang, in dem das Ausbildungsförderungsrecht die Deckung hiermit in Zusammenhang stehender Bedarfe zulässt, diese auch im Rahmen der Ausbildungsförderung zu decken.
Quelle: http://www.landesrecht-mv.de/jportal/portal/page/bsmvprod.psml;jsessionid=3C329C8CFF0F68B69EF5B01BFF34670A.jp55?showdoccase=1&doc.id=JURE140004039&st=ent
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2258
Willi S
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