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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Leistungsausschluss für die Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

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Leistungsausschluss für die Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme  Empty Leistungsausschluss für die Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme

Beitrag von Willi Schartema Mo 24 Feb 2014 - 15:13

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 - Die Revision wird zugelassen.

Leitsätze ( Juris)
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III a.F. unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F..

Dass Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a.F. und nicht nach § 59 SGB III a.F. bezogen wird, ändert nichts am Ausschluss, der nicht an der Person des Auszubildenden, sondern allein an der Förderfähigkeit der Ausbildung anknüpft.

Die Auszubildende hat wegen des Ausschlusses keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ob dies eine Abweichung vom Kopfteilprinzip beim Leistungsanspruch der zurückbleibenden Familie für deren SGB II Leistungsanspruch rechtfertigt oder ob der Rehabilitations Leistungsträger den Erhalt der Heimatunterkunft sichern muss, konnte offen bleiben.

Ob die Eintragung in die Ausbildungsrolle nach der Handwerksordnung auch für Ausbildungen nach § 42m HwO, die für behinderte Menschen vorgesehen sind, Ausschlusswirkungen entfaltet, konnte offen bleiben.

Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=JURE140003333


Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 26 AS 2360/11 B ER

Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254

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