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Leistungsausschluss für die Teilnehmerin einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.01.2014 - L 13 AS 140/11 - Die Revision wird zugelassen.
Leitsätze ( Juris)
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III a.F. unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F..
Dass Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a.F. und nicht nach § 59 SGB III a.F. bezogen wird, ändert nichts am Ausschluss, der nicht an der Person des Auszubildenden, sondern allein an der Förderfähigkeit der Ausbildung anknüpft.
Die Auszubildende hat wegen des Ausschlusses keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ob dies eine Abweichung vom Kopfteilprinzip beim Leistungsanspruch der zurückbleibenden Familie für deren SGB II Leistungsanspruch rechtfertigt oder ob der Rehabilitations Leistungsträger den Erhalt der Heimatunterkunft sichern muss, konnte offen bleiben.
Ob die Eintragung in die Ausbildungsrolle nach der Handwerksordnung auch für Ausbildungen nach § 42m HwO, die für behinderte Menschen vorgesehen sind, Ausschlusswirkungen entfaltet, konnte offen bleiben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE140003333
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 26 AS 2360/11 B ER
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
Leitsätze ( Juris)
Die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 61 SGB III a.F. unterfällt dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II a.F..
Dass Ausbildungsgeld nach § 104 SGB III a.F. und nicht nach § 59 SGB III a.F. bezogen wird, ändert nichts am Ausschluss, der nicht an der Person des Auszubildenden, sondern allein an der Förderfähigkeit der Ausbildung anknüpft.
Die Auszubildende hat wegen des Ausschlusses keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Unterkunft. Ob dies eine Abweichung vom Kopfteilprinzip beim Leistungsanspruch der zurückbleibenden Familie für deren SGB II Leistungsanspruch rechtfertigt oder ob der Rehabilitations Leistungsträger den Erhalt der Heimatunterkunft sichern muss, konnte offen bleiben.
Ob die Eintragung in die Ausbildungsrolle nach der Handwerksordnung auch für Ausbildungen nach § 42m HwO, die für behinderte Menschen vorgesehen sind, Ausschlusswirkungen entfaltet, konnte offen bleiben.
Quelle: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-sg&showdoccase=1¶mfromHL=true&doc.id=JURE140003333
Anmerkung: Anderer Auffassung LSG Potsdam, Beschluss vom 16. Januar 2012 – L 26 AS 2360/11 B ER
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2254
Willi S
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