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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:25 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:20 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:11 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:01 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).

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Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).  Empty Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist infolge eines achtmonatigen Krankenhausaufenthalts gemäß § 27a Abs. 4 SGB XII abweichend festzulegen ( Bedarf für Nahrung in Höhe von 135,00 EUR aufgehoben).

Beitrag von Willi Schartema Mo 17 Feb 2014 - 12:26

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2014 - S 30 SO 69/12

Leitsätze (Autor)

Lediglich über einen Zeitraum von knapp anderthalb Wochen kann ein anderweitig sichergestellter Bedarf durch Verköstigung im Krankenhaus nicht auf den Regelsatz angerechnet werden, weil der Gesetzgeber dies bereits bei der Ermittlung des statistischen Mittelmaßes der Regelbedarfe berücksichtigt hat. Hierzu bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung.

Bei einem Klinikaufenthalt, der sich über mehrere Monate und damit über mehrere Bewilligungsabschnitte erstreckt, kann kein Anhaltspunkt gesehen werden, wie der Gesetzgeber dies noch bei der statistischen Ermittlung der Regelsätze hätte berücksichtigen können. Ein mehrmonatiger Krankenhausaufenthalt stellt daher einen atypischen Fall dar, der im Sinne der Rechtsprechung des Sozialgerichts Nürnberg keinen vorübergehenden Krankenhausaufenthalt mehr darstellt.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=167238&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=

Vgl. SG Nürnberg, Urteil vom 30. Juni 2011 – S 20 SO 54/10 - Der einem Sozialhilfeempfänger zustehende Regelsatz ist grundsätzlich nicht infolge eines (vorübergehenden - 3 wöchigen) Krankenhausaufenthalts gemäß § 28 Abs. 1 S 2 SGB 12 aF abweichend festzulegen.

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2252

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