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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 3 Feb 2014 - 11:25

Klageerhebung.

Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2013 - L 7 AS 401/13

Leitsätze (Autor)


Das die Rechtsbehelfsbelehrung auch die Vorgaben der §§ 92 und 93 SGG enthält, macht diese nicht unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 1 SGG. An der gegenteiligen Rechtsprechung im Beschluss vom 06.02.2012, L 7 AS 21/12 B ER, hält der erkennende Senat nicht mehr fest.

Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz enthält auch nicht generell eine Klage, auch keinen Widerspruch vgl. Beschluss Bay. LSG vom 11.04.11, L 7 AS 214/11 B ER; a.A. wegen des Meistbegünstigungsprinzips Hölzer in info also 2010, S. 101). Es handelt sich inhaltlich um zwei völlig verschiedene Dinge. Im Eilverfahren wird eine schnelle vorläufige Nothilfe durch das Gericht angestrebt, durch eine Klage wird eine endgültige Klärung des Rechtsstreits verfolgt. Der Klage sind ein Verwaltungsverfahren und ein Vorverfahren vorangestellt, ein Eilverfahren ist grundsätzlich auch ohne Verwaltungsentscheidung möglich.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166874&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= 

Quelle:   http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2249

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