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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Nach Auffassung des Leistungsbeziehers müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen.
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Nach Auffassung des Leistungsbeziehers müssten die Gesamtleistungen nach dem SGB II bei 1.200 Euro monatlich liegen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.12.2013 - L 2 AS 404/13
Leitsätze (Autor)
Die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht verfassungswidrig.
Auch die Fortentwicklung der Regelsätze (Anpassung) ist nicht als verfassungswidrig anzusehen. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gem. § 68 SGB VI , ist die Fortschreibung jetzt an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30%), somit einen Mischindex geknüpft, wobei maßgeblich die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen (§ 28a Abs. 2 S. 1-3 SGB XII).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 10.12.2013 - L 2 AS 397/13 und LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 2226/13 B.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
Leitsätze (Autor)
Die Höhe des gesetzlich vorgesehenen Regelbedarfs für Alleinstehende ist nicht verfassungswidrig.
Auch die Fortentwicklung der Regelsätze (Anpassung) ist nicht als verfassungswidrig anzusehen. Entgegen der vom BVerfG noch für verfassungswidrig gehaltenen Anknüpfung an den aktuellen Rentenwert gem. § 68 SGB VI , ist die Fortschreibung jetzt an die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Preise für regelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen (70%) sowie die bundesdurchschnittliche Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter (30%), somit einen Mischindex geknüpft, wobei maßgeblich die Veränderungsrate der letzten zwei Zwölfmonatszeiträume ist, die ihrerseits jeweils von Juli bis Juni laufen (§ 28a Abs. 2 S. 1-3 SGB XII).
Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166433&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
Anmerkung: ebenso im Ergebnis LSG NRW, Urteil vom 10.12.2013 - L 2 AS 397/13 und LSG NRW, Beschluss vom 13.01.2014 - L 2 AS 2226/13 B.
Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2246
Willi S
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» Die in ihrer Aufwandsentschädigung als (berliner) Bezirksverordnete enthaltene Grundentschädigung von 345 Euro monatlich ist grundsätzlich als Einkommen nach §§ 11 ff SGB II zu berücksichtigen.
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