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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Verkaufserlös für einen Kiosk als Vermögen und nicht als Einkommen im Sinne der Anrechnungsvorschriften des SGB II

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Beitrag von Willi Schartema Mi 1 Jan 2014 - 12:28

Sozialgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.11.2013 - S 4 AS 3918/13 ER

Leitsätze (Juris)
Sofern der Verkaufserlös eines Kleinbetriebs (hier: 5.000 EUR für einen Kiosk, der vor dem Alg II-Bezug mit angespartem Vermögen von ebenfalls 5.000 EUR angeschafft worden war) dem Marktwert entspricht und mit dem Verkauf gleichzeitig der Betrieb durch den Hilfebedürftigen eingestellt wird, handelt es sich bei dem Erlös um Vermögen und nicht um Einkommen, so dass die Vermögensfreibeträge zu berücksichtigen sind. Denn durch den Verkauf ist insoweit lediglich eine Vermögensumschichtung bzw. -umwandlung im Sinne von § 12 SGB II und kein Vermögenszuwachs im Sinne von § 11 SGB II erfolgt. Insofern ist auch unter Berücksichtigung steuerrechtlicher Regeln keine abweichende Bewertung gegenüber der Veräußerung von Aktien oder anderen Wertgegenständen veranlasst.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=166063&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Quelle: http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2241

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