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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf - Kick-Back-Zahlungen als Einkommen - Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.  EmptyDi 14 Apr 2020 - 10:20 von Willi Schartema

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Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf - Kick-Back-Zahlungen als Einkommen - Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:47 von Willi Schartema

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Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf - Kick-Back-Zahlungen als Einkommen - Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:40 von Willi Schartema

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Illegal erzieltes Einkommen und sozialhilferechtlicher Bedarf - Kick-Back-Zahlungen als Einkommen - Kick-Back-Zahlungen waren von vornherein nicht zum endgültigen Verbleib im Vermögen der Antragstellerin bestimmt.  EmptyMo 27 Mai 2019 - 8:29 von Willi Schartema

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Beitrag von Willi Schartema Mo 14 Nov 2016 - 10:01

Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 21.10.2016 - S 146 SO 1487/16 ER


Es ist inkonsequent, Gewinne aus kriminellen Handlungen auf die Sozialhilfe anzurechnen, denn Hilfeempfänger dürften grundsätzlich nicht auf Einnahmequellen verwiesen werden, die von der Rechtsordnung missbilligt werden.
Leitsatz ( Redakteur )

1. Illegal - durch Begehung von Straftaten - erzieltes Einkommen ist nicht im Rahmen sozialhilferechtlichen Bedarfberechnung anrechenbar.

2. Denn Gewinne aus Straftaten sind nicht als Einkommen im Sinne von § 82 Abs. 1 SGB XII anzusehen (a. A. VG Frankfurt vom 20. August 2003, 3 G 3283/03, juris, Rn. 6; SG Berlin vom 13. September 2016, S 195 SO 1333/16 ER, unveröffentlicht).
Quelle: https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=188635&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=
 
Rechtstipp: ebenso a. A. : Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - S 145 SO 1411/16 ER - Einkünfte aus strafbaren Handlungen sind anrechenbares Einkommen im Sinne des § 82 SGB 12.
 Quelle:  http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/2101/
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