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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Bedarf für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt. SGB II-Leistungen: Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu den Bedarfen für Unterkunft mit Einschränkungen bestätigt.

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Beitrag von Willi Schartema Fr 27 Dez 2013 - 10:33

Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.12.2013 - L 7 AS 637/12 Die Revision wurde zugelassen.


Der 7. Senat hat nun entschieden, dass das IWU-Gutachten einschließlich der ergänzenden Stellungnahme vom 16.2.2012 in seiner ursprünglichen Form den vom BSG in seiner Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept nicht genüge. Als Berechnungselement dürfen keine Zahlen einfließen, die sich nicht auf den maßgeblichen Vergleichsraum – hier: Stadtgebiet Dresden – beziehen (u.a. Mikrozensus 2006). Unter-25-Jährige dürfen nicht ausgeschlossen werden und nur sog. anerkannte Überschreiter (Personen, die in einer an sich unangemessen teuren Wohnung wohnen, die aber aus individuellen Gründen nicht umziehen müssen) können außer Betracht bleiben.

Quelle: Pressemitteilung des Sächsischen LSG vom 19.12.2013, hier zur Pressemitteilung: http://www.justiz.sachsen.de/lsg/content/831.php?page=1&behoerde=0&stichwort=&startdate=2013-10-01&enddate=2013-12-31


Anmerkung: Siehe auch: Dresden muss Hartz-IV-Empfängern höhere Wohnkosten zahlen, hier zum Nachlesen: http://www.dnn-online.de/dresden/web/dresden-nachrichten/detail/-/specific/Dresden-muss-Hartz-IV-Empfaengern-hoehere-Wohnkosten-zahlen-93352748 

Quelle:  http://www.tacheles-sozialhilfe.de/harry/view.asp?ID=2239

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