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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Beitrag von Willi Schartema Mo 25 Nov 2013 - 9:16

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10.10.2013 - L 7 AS 1144/13 ER


Leitsätze von Juris:
1. Für die Abänderung bzw. Aufhebung einer einstweiligen Anordnung (Regelungsverfügung) kommt keine analoge Anwendung weder des § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG noch des § 927 ZPO in Betracht. Rechtsschutz ist vielmehr über die Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO bzw. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO zu gewähren.

2. Das Sozialgericht ist zur Abänderung der einstweiligen Regelung zuständig, auch wenn diese vom Landessozialgericht erlassen wurde.

Quelle: http://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=164548&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=


Anmerkung: Anderer Auffassung: Bayerisches LSG, Beschluss vom 16. Juli 2009 - L 8 SO 85/09 B ER; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - L 7 SO 3392/10 ER B.

Autor des Rechtsprechungstickers: Willi 2 von Tacheles – alias Detlef Brock
Quelle:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/

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