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Hartz 4-Empfänger darf einen Beistand mit zum Termin bringen – Jobcenter darf nicht tricksen
Ein Hartz 4-Empfänger darf mit einem Beistand zu einem Meldetermin beim Jobcenter gehen. Er darf frei wählen mit welchem Beistand er zu einem Meldetermin geht.
Einen solchen Fall musste das
Hessische Landessozialgericht – Beschluss vom 22.06.2007, L 9 B 68/06 AS – entscheiden.
Das Jobcenter hatte bewusst die Termine eines Beistandes so gelegt, dass dieser nicht als Beistand mit zu Meldeterminen eines anderen Hartz 4-Empfängers kommen konnte.
Das Hessische Landessozialgericht hat hervorgehoben, dass das Jobcenter in der lokalen Presse eingeräumt hat “bewusste Terminsüberschneidung (-en) zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen” zu praktizieren.
Aus Gründen der Beweisbarkeit von Vorgängen dessen was besprochen wurde, kann ich nur raten immer mit einem Beistand zu den Jobcenter Terminen zu gehen.
Das Hessische Landessozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Leistungsempfänger darf seinen Beistand auswählen
Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht Bevollmächtigter ist. Daraus, dass es sich bei dem Beistand um eine Person des Vertrauens handelt, folgt zwingend, dass der Beteiligte die Person auswählen kann; er hat also entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Anspruch auf irgendeinen Beistand. Der Beteiligte hat aber keinen Anspruch auf mehrere Beistände. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist. Durch die von der Beklagten praktizierte bewusste Terminsüberschneidung zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen wird die Inanspruchnahme eines bestimmten Beistandes vereitelt. Diese Praxis dürfte mit dem Zweck der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht vereinbar sein.
Jobcenter darf nur ungeeignete Beistände zurückweisen
Zuzugestehen ist der Beklagten aber, dass sie es nicht hinnehmen muss, dass Besprechungstermine mit Hilfeempfängern zur Frage der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Beiständen durch „belehrende Monologe“ konterkariert werden, und Hilfeempfänger dabei nicht zu Wort kommen. Die Beklagte muss sich dabei aber den im Gesetz zugelassenen Instrumentarien bedienen. Insoweit hat sie die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 Abs. 5 bis 7 SGB X) den Beistand, etwa wenn er zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SGB X), ganz oder teilweise zurückzuweisen. Nicht möglich ist aber der indirekte Ausschluss des Beistandes durch eine zeitgleiche Meldeaufforderung.
http://www.anwalt-kiel.com/sozialrecht/hartz-4-empfaenger-darf-einen-beistand-mit-zum-termin-bringen-jobcenter-darf-nicht-tricksen/
Willi S
Einen solchen Fall musste das
Hessische Landessozialgericht – Beschluss vom 22.06.2007, L 9 B 68/06 AS – entscheiden.
Das Jobcenter hatte bewusst die Termine eines Beistandes so gelegt, dass dieser nicht als Beistand mit zu Meldeterminen eines anderen Hartz 4-Empfängers kommen konnte.
Das Hessische Landessozialgericht hat hervorgehoben, dass das Jobcenter in der lokalen Presse eingeräumt hat “bewusste Terminsüberschneidung (-en) zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen” zu praktizieren.
Aus Gründen der Beweisbarkeit von Vorgängen dessen was besprochen wurde, kann ich nur raten immer mit einem Beistand zu den Jobcenter Terminen zu gehen.
Das Hessische Landessozialgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet (bearbeitet und gekürzt):
Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X kann ein Beteiligter zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen.
Leistungsempfänger darf seinen Beistand auswählen
Beistand ist eine Person des Vertrauens, die nicht Bevollmächtigter ist. Daraus, dass es sich bei dem Beistand um eine Person des Vertrauens handelt, folgt zwingend, dass der Beteiligte die Person auswählen kann; er hat also entgegen der Auffassung der Beklagten nicht nur Anspruch auf irgendeinen Beistand. Der Beteiligte hat aber keinen Anspruch auf mehrere Beistände. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X. Der Beistand muss auch nicht bei der Behörde (vor-) angemeldet werden; es genügt, wenn der Beistand zusammen mit dem Beteiligten präsent ist. Durch die von der Beklagten praktizierte bewusste Terminsüberschneidung zur Verhinderung des Auftretens von Beiständen wird die Inanspruchnahme eines bestimmten Beistandes vereitelt. Diese Praxis dürfte mit dem Zweck der Regelung des § 13 Abs. 4 Satz 1 SGB X nicht vereinbar sein.
Jobcenter darf nur ungeeignete Beistände zurückweisen
Zuzugestehen ist der Beklagten aber, dass sie es nicht hinnehmen muss, dass Besprechungstermine mit Hilfeempfängern zur Frage der Eingliederung in den Arbeitsmarkt von Beiständen durch „belehrende Monologe“ konterkariert werden, und Hilfeempfänger dabei nicht zu Wort kommen. Die Beklagte muss sich dabei aber den im Gesetz zugelassenen Instrumentarien bedienen. Insoweit hat sie die Möglichkeit, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 13 Abs. 5 bis 7 SGB X) den Beistand, etwa wenn er zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig ist (§ 13 Abs. 6 Satz 1 SGB X), ganz oder teilweise zurückzuweisen. Nicht möglich ist aber der indirekte Ausschluss des Beistandes durch eine zeitgleiche Meldeaufforderung.
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Willi S
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