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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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jobcenter - Keine Übernahme rückständiger Stromkosten durch Jobcenter bei unverantwortlichem Verbrauchsverhalten EmptyMo 27 Mai 2019 - 7:52 von Willi Schartema

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Keine Übernahme rückständiger Stromkosten durch Jobcenter bei unverantwortlichem Verbrauchsverhalten

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Beitrag von Willi Schartema Di 5 Nov 2013 - 20:17

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 04.11.2013 zum Beschluss S 14 AS 724/13 ER vom 04.11.2013

Jobcenter sind nur unter bestimmten Voraussetzungen verpflichtet, Empfängern von Leistungen nach dem SGB II im Falle einer Stromsperre durch Gewährung eines Darlehens Hilfe zu gewähren. Das hat das Sozialgericht Koblenz in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren (S 14 AS 724/13 ER) entschieden.

Einer Familie aus dem Rhein-Lahn Kreis war zum wiederholten Mal vom Stromversorger wegen erheblicher Zahlungsrückstände der Strom gesperrt worden. Während ihnen das Jobcenter in der Vergangenheit Darlehen gewährt hatte, damit die Stromsperren aufgehoben werden konnten, war es hierzu nunmehr nicht mehr bereit, weil die Stromschulden durch einen unverantwortlich hohen Stromverbrauch verursacht worden seien. Dagegen hat sich die Familie an das Sozialgericht mit dem Ziel gewandt, das Jobcenter vorläufig zur darlehensweisen Übernahme der Stromschulden zu verpflichten, damit die Stromsperre beseitigt werden könne.

Das Sozialgericht hat den Antrag abgelehnt, weil eine Übernahme der Schulden auch auf der Basis eines Darlehens nicht gerechtfertigt sei. Die Familie habe durch ihren übermäßigen Stromverbrauch die wiederholte Stromsperre selbst verursacht und könne deren Folgen nicht erneut auf die Allgemeinheit überwälzen. Das gelte auch, soweit die minderjährigen Kinder von der Stromsperre betroffen seien, denn in erster Linie seien die Eltern und nicht das Jobcenter für die Kinder verantwortlich. Im Übrigen sei die Familie infolge der ausbleibenden Stromlieferungen auch nicht existentiell gefährdet.

http://www3.mjv.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil_neu.asp?rowguid={F172516E-7B96-4D08-AC5D-9FA122B451E9}

Quelle: SG Koblenz

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