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EGV-VA niemals Nötigung immer durch das Jobcenter

: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Jobcenter muss im Einzelfall Mietschulden übernehmen, obwohl der Leistungsberechtigte seine Mietkosten zum Kauf von Medikamenten zweckentfremdet hat

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Jobcenter muss im Einzelfall Mietschulden übernehmen, obwohl der Leistungsberechtigte seine Mietkosten zum Kauf von Medikamenten zweckentfremdet hat  Empty Jobcenter muss im Einzelfall Mietschulden übernehmen, obwohl der Leistungsberechtigte seine Mietkosten zum Kauf von Medikamenten zweckentfremdet hat

Beitrag von Willi Schartema Di 4 Jun 2013 - 13:16

Kranke Hartz IV-Empfängerin,die in einer notstandsähnlichen
Konfliktsituation die vom Jobcenter zielgerichtete Mietzahlungen zum Kauf von
Medikamenten zweckentfremdet hat ,kann dennoch Anspruch auf Übernahme der
Mietschulden haben (Leitsatz des Verfassers).



So geurteilt vom Hessischen LSG, Beschluss vom 17.05.2013 - L 9 AS 247/13 B ER.


1. Bei dem Erfordernis, dass die darlehensweise Übernahme von Mietschulden
„gerechtfertigt“ sein muss (§ 22 Abs. 8 SGB II) , handelt es sich um einen
unbestimmten Rechtsbegriff, der wertend unter Berücksichtigung der besonderen
Umstände des Einzelfalles auszulegen ist.



2. Im Falle einer krankheitsbedingt notstandsähnlichen
Konfliktsituation, in der ein Hilfebedürftiger Leistungen für Kosten der
Unterkunft zweckfremd für den Kauf von Medikamenten verwendet hat, kann die
Übernahme von Mietschulden dennoch gerechtfertigt sein. Diese Auslegung des §
22 Abs. 8 SGB II gebietet Art. 2 Abs.1 GG iVm. dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20
Abs. 1 GG) sowie Art. 2 Abs. 2 Satz 1 (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember
2005 - 1 BVerfG 347/98).



3. Fehlt es an den materiellen Voraussetzungen einer
fristlosen Kündigung des Mietvertrages gem §§ 543, 569 BGB, ist ein
Anordnungsgrund jedenfalls nicht glaubhaft gemacht.

4.Grundsätzlich gehört zur Selbsthilfepflicht der
Hilfebedürftigen auch die Inanspruchnahme zivilrechtlichen Eilrechtsschutzes.



5. Den Grundsicherungsträger trifft die
Obliegenheit , den Leistungsberechtigten zu beraten und in die Lage zu
versetzen, dass dieser von den Selbsthilfemöglichkeiten Gebrauch machen kann
(siehe Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22. Februar 2012,
Az.: 7 AS 1716/11 B).



Der Beitrag wurde verfasst von Detlef B

- Sozialberater des RA Ludwig Zimmermann.


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/06/jobcenter-muss-im-einzelfall.htmlrock

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