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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.

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Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.  Empty Was Richter so alles können oder wenn es auf den Wortlaut des Gesetzes nicht mehr ankommt oder wie man eine merkwürdige Meinung zäh verteidigt.

Beitrag von Willi Schartema Sa 1 Jun 2013 - 15:28

Anmerkung
zur Entscheidung LSG NRW, 24.9.2012 – L 11 U 416/12 B -


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=155561

Der 11.Senat
des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Auffassung, dass eine Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Befangenheitsgesuchs möglich ist. (z.B. NZS 2012,716)


Die anderen
Landessozialgerichte sind dagegen anderer Meinung wegen des eindeutigen
Wortlauts des § 172 Abs.2 SGG, wonach Beschlüsse über die Ablehnung von
Gerichtspersonen nicht mit der Beschwerde angefochten werden können, in
Verbindung mit der Gesetzesbegründung in der es heißt: § 172 Abs 2 SGG geht als
speziellere Norm dem § 46 Abs.2 ZPO vor, so dass weiterhin Beschlüsse über die
Ablehnung von Gerichtspersonen nicht mit

der Beschwerde angefochten werden könne
Ich habe in
einer Anmerkung zu der Entscheidung des LSG NRW vom 7.5.2012 dessen Argumentation
, dass es wenig überzeugend sei, wenn der auslegungstechnisch nicht tragfähigen
Meinung des „Gesetzgebers“ beigetreten wird,
zugegebenermaßen stark kritisiert. (NZS 2012, 719/720)


In einer
Entscheidung vom 24.9.2012 (Az.: L 11 U 416/12 B) hat das LSG NRW auf meine
Anmerkung mit noch härteren Formulierungen wie z.B. :


Der Beitrag
von Wedel ist nun gänzlich ungeeignet zu einer anderen Auffassung zu kommen
sowie: Die Bezeichnung als contra-legem-Entscheidung ist vollends abwegig,
geantwortet.


Dazu kann
ich nur sagen: Wer im Glashaus sitzt sollte nicht mit Steinen werfen

Wenn neben
mir auch noch etliche andere Landessozialgerichte der ständigen Rechtsprechung
des LSG NRW nicht zu folgen vermögen, sollte man seine Argumentation schon
etwas mehr hinterfragen und zumindest
seine Wortwahl im Rahmen halten. (anderer Meinung als das LSG NRW sind
auch: LSG Berlin (28.11.2012, L 1 SV 1/12 B), das sogar ausdrücklich meine
Bezeichnung als „contra legem-Entscheidung“ argumentativ verwendet; LSG Bayern
(2.7.2012, L 9 SF 147/12 AB; LSG Baden-Württemberg (2.7.2012, L 13 AS 2584/12
B) und LSG Sachsen-Anhalt (28.6.2012, L 5 AS 136/12 B))


Das LSG hat
zunächst am Anfang seiner Entscheidungsbegründung dargelegt, dass die
Meinungsäußerung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten
Verfassungsorgane bzw. von Mitgliedern
dieser Organe zwar zur Kenntnis zu nehmen sei, diese jedoch für die Auslegung
von nachrangiger Bedeutung sei. Es komme auf den objektivierten Willen des
Gesetzgebers an, in dessen Bestimmung die Motive des Gesetzgebers allenfalls
sekundär einfließen können.



Im
Schlussteil der Entscheidungsbegründung führt das LSG dann aus, dass meine Behauptung fehlgehe, dass das LSG die
neue Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gewürdigt habe. Dem Senat
sei nicht unbekannt geblieben, dass das Bundesverfassungsgericht den
Regelungsabsichten des Gesetzgebers im Gegensatz zu früheren
Entscheidungen nunmehr stärkere
Bedeutung beimisst.


Wie dies mit
den Aussagen am Anfang der Entscheidungsbegründung zusammenpassen soll ist mir
ein Rätsel.


Dem LSG ist
weiterhin auch noch entgegenzuhalten, dass die Gesetzesmaterialien die in der
Entscheidung gestellte Frage eindeutig beantworten und damit die Entscheidung auch „bestimmen“
können.


Durch den
eindeutigen Wortlaut des § 172 Abs.2 SGG in Verbindung mit der klaren Aussage
in der Gesetzesbegründung, wonach dieser dem § 46 Abs. 2 ZPO als speziellere Norm vorgeht, ist auch die
Bezeichnung als


„contra-legem-Entscheidung“
gerechtfertigt.


Auch der
Gesetzgeber sieht sich jetzt wegen der abweichenden Meinung des LSG zu einer
Klarstellung genötigt. In den Gesetzesmaterialien des BUK-NOG
(Ausschussdrucksache 17(11)1145, S.31 heißt es diesbezüglich in der
Stellungnahme des Bundes Deutscher Sozialrichter:



„Da vereinzelt
(LSG NRW,…, NZS 2012,716 m. krit. Anmerkung Wedel) auch die gegenteilige
Ansicht vertreten wird, bedarf es einer Klarstellung durch den Gesetzgeber.“.


Rechtsanwalt
Dr. Thomas Wedel, Oberasbach


http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/05/was-richter-so-alles-konnen-oder-wenn.html

Willi S
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