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LSG Bayern: Eine mehrfache Berücksichtigung des Grundfreibetrages in Höhe von 100 Euro innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip sind nicht geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines Kalendermonats
Eine mehrfache Berücksichtigung des Grundfreibetrages
(100 Euro) innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip
sind nicht geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines
Kalendermonats, so die Rechtsauffassung des Bayrischen LSG vom 27.03.2013 Az: L
11 AS 810/11.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160440
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz SGB II aF
(nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ist als monatlicher Aufwand anzusehen, der
vom gesamten Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) abzusetzen ist, das in dem Monat,
für den der Aufwand zu berücksichtigen ist, zufließt, unabhängig davon aus
welchen Einkommensquellen der tatsächliche Zufluss stammt und unter welchen
tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen dieser Einkommenszufluss zustande
gekommen ist.
Die Revision wurde zugelassen.
Rechtstipp: Anderer
Auffassung sind: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
18.12.2012 - L 7 AS 652/12 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS
13/13 R; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012, Az.: S 55 AS 30011/10 und SG
Schleswig, Urteil vom 26.09.2011, S 3 AS 1273/09 , Berufung ist beim SH LSG zum
Az.: L 6 AS 91/11 anhängig, Berufung wurde am 15.02.2013 vom JC zurück
genommen.
Eigener Leitsatz
Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben
Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge jeweils
für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen.
Wird Ihr Einkommen vom Jobcenter falsch auf Ihren
Bedarf angerechnet? Wir sind Ihnen behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte
vor dem Jobcenter - das Team des Sozialrechtsexperten - Vereinbaren Sie bitte
einen Termin.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock -
Sozialberater des RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-bayern-eine-mehrfache.html
Willi S
(100 Euro) innerhalb eines Monats und ein Abweichen zum Zuflussprinzip
sind nicht geboten bei Zufluss von zwei Arbeitsentgelten innerhalb eines
Kalendermonats, so die Rechtsauffassung des Bayrischen LSG vom 27.03.2013 Az: L
11 AS 810/11.
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160440
Der Grundfreibetrag nach § 11 Abs 2 Satz SGB II aF
(nunmehr § 11b Abs 2 Satz 2 SGB II) ist als monatlicher Aufwand anzusehen, der
vom gesamten Einkommen (aus Erwerbstätigkeit) abzusetzen ist, das in dem Monat,
für den der Aufwand zu berücksichtigen ist, zufließt, unabhängig davon aus
welchen Einkommensquellen der tatsächliche Zufluss stammt und unter welchen
tatsächlichen oder rechtlichen Bedingungen dieser Einkommenszufluss zustande
gekommen ist.
Die Revision wurde zugelassen.
Rechtstipp: Anderer
Auffassung sind: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
18.12.2012 - L 7 AS 652/12 , Revision anhängig beim BSG unter dem Az. B 14 AS
13/13 R; SG Berlin, Urteil vom 18.01.2012, Az.: S 55 AS 30011/10 und SG
Schleswig, Urteil vom 26.09.2011, S 3 AS 1273/09 , Berufung ist beim SH LSG zum
Az.: L 6 AS 91/11 anhängig, Berufung wurde am 15.02.2013 vom JC zurück
genommen.
Eigener Leitsatz
Bei Zufluss von zwei Monatslöhnen aus demselben
Arbeitsverhältnis innerhalb eines Kalendermonats sind die Freibeträge jeweils
für jeden Monatslohn in Abzug zu bringen.
Wird Ihr Einkommen vom Jobcenter falsch auf Ihren
Bedarf angerechnet? Wir sind Ihnen behilflich bei der Durchsetzung Ihrer Rechte
vor dem Jobcenter - das Team des Sozialrechtsexperten - Vereinbaren Sie bitte
einen Termin.
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Sozialberater des RA L. Zimmermann.
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Willi S
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