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LSG NRW: Die Anrechnung des Elterngeldes auf Hartz IV-Leistungen ist verfassungsgemäß
Mit rechtskräftigem Beschluss hat das LSG NRW am 19.04.2013 Az. L 2 AS
99/13 B wie folgt entschieden:
Unter Berücksichtigung des zum 01.01.2011 neu
angefügten § 10 Abs. 5 BEEG ist das Elterngeld auf SGB II-Leistungen voll
anzurechnen.
Etwas anderes gelte nur, wenn bis zur Geburt des Kindes Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. § 10 Abs. 5 BEEG ist auch verfassungsgemäß
(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2012 - L 19
AS 2012/11).
Anmerkung:
Unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Gesetzesmaterialien und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5
BEEG hinreichend geklärt ist (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 29.11.2012 - L 19 AS 1283/12 B; Beschluss vom 06.01.2012 - L 7 AS
1107/11 B; Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B; Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS
1607/12 NZB).
Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf
das Sozialgeld nach dem SGB II (Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09) und
zur Stichtagsregelung im Rahmen der Gewährung von Elterngeld
(Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08) ist ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die zum 01.01.2011 ohne Übergangsregelung
eingeführte Anrechnung des Elterngeldes auf SGB II-Leistungen nicht
ersichtlich.
Rechtstipp: Ebenso im
Ergebnis - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS
623/11
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-nrw-die-anrechnung-des-elterngeldes.html
Willi S
99/13 B wie folgt entschieden:
Unter Berücksichtigung des zum 01.01.2011 neu
angefügten § 10 Abs. 5 BEEG ist das Elterngeld auf SGB II-Leistungen voll
anzurechnen.
Etwas anderes gelte nur, wenn bis zur Geburt des Kindes Einkommen aus
Erwerbstätigkeit erzielt worden sei. § 10 Abs. 5 BEEG ist auch verfassungsgemäß
(vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.04.2012 - L 19
AS 2012/11).
Anmerkung:
Unter Berücksichtigung von Wortlaut,
Gesetzesmaterialien und den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten
Grundsätzen ist davon auszugehen, dass die Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 5
BEEG hinreichend geklärt ist (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 29.11.2012 - L 19 AS 1283/12 B; Beschluss vom 06.01.2012 - L 7 AS
1107/11 B; Beschluss vom 04.01.2012 - L 12 AS 2089/11 B; Hessisches
Landessozialgericht, Beschluss vom 01.02.2013 - L 6 AS 817/12 B;
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.10.2012 - L 14 AS
1607/12 NZB).
Insbesondere unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts zur leistungsmindernden Anrechnung von Kindergeld auf
das Sozialgeld nach dem SGB II (Beschluss vom 11.03.2010 - 1 BvR 3163/09) und
zur Stichtagsregelung im Rahmen der Gewährung von Elterngeld
(Nichtannahmebeschluss vom 20.04.2011 - 1 BvR 1811/08) ist ein Verstoß gegen
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch die zum 01.01.2011 ohne Übergangsregelung
eingeführte Anrechnung des Elterngeldes auf SGB II-Leistungen nicht
ersichtlich.
Rechtstipp: Ebenso im
Ergebnis - Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.03.2013 - L 6 AS
623/11
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock-
langjähriger Sozialberater des Sozialrechtsexperten RA L. Zimmermann.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/lsg-nrw-die-anrechnung-des-elterngeldes.html
Willi S
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