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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?

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Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?  Empty Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II ?

Beitrag von Willi Schartema Sa 13 Apr 2013 - 11:21


Keine Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die
Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf
i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.03.2013 - L 19 AS 2435/12 B , rechtskräftig


https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=159413

Eigene Leitsätze

Keine
Übernahme von Kosten einer Osteopathiebehandlung sowie für die
Beschaffung von Zubehör zur Blutzuckermessung als unabweisbaren Bedarf
i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II.

In der Frage, ab welcher
Wiederholungsfrequenz ein Bedarf als wiederkehrender Bedarf anzusehen
ist, hat sich die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bislang nicht
grundsätzlich festgelegt.


Bereits logisch scheidet die Annahme eines wiederkehrenden Bedarfes jedoch aus, wenn lediglich ein einmaliger Bedarf feststeht.

So
liegt es hier, denn sowohl hinsichtlich der Osteopathiebehandlung als
auch der Anschaffung bzw. beabsichtigten Anschaffung von
Blutzuckermesszubehör handelt es sich um jeweils einmalige Vorgänge.

Anmerkung:


Nicht
alle gesundheitsrelevanten und zur Krankheitsbehandlung möglicherweise
auch dienlichen Aufwendungen werden jedoch vom Leistungssystem des SGB V
getragen.

Insbesondere haben Versicherte nicht alleine wegen
ihrer Hilfebedürftigkeit Anspruch gegen ihre Krankenkasse auf
krankheitsbedingt benötigte Mittel.


Benötigen
Versicherte krankheitsbedingte Mittel, die verfassungskonform nicht dem
Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung unterfallen,
sichern die bei Hilfebedürftigkeit eingreifenden Teile des Sozialsystems
das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum

Ähnlich
wie im Bereich krankheitsbedingt unverzichtbarer Lebensmittel (vgl dazu
§ 21 Abs 5 SGB II, § 30 Abs 5 SGB XII und dazu zB BSG Urteil vom
9.6.2011 - B 8 SO 11/10 R - RdNr 24; BSGE 100, 83 = SozR 4-4200 § 20 Nr
6, RdNr 39 ff; BSG SozR 4-4200 § 21 Nr 2 RdNr 28; BSG Urteil vom
8.11.2011 - B 1 KR 20/10 R - RdNr 38 mwN, Leucinose) ist es Aufgabe
dieser gesetzlichen Bestimmungen des SGB II und SGB XII, die
Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums zu
sichern, soweit es - wie dargelegt verfassungskonform - nicht durch den
Leistungskatalog der GKV abgedeckt ist.


Inwieweit
im Einzelnen nicht von der Leistungspflicht der GKV abgedeckte Kosten
für medizinisch notwendige Gesundheitspflege, zB für OTC-Präparate, dem
verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum unterfallen, in der
Regelleistung nach dem SGB II oder XII abgebildet sind oder
Mehrbedarfsleistungen auslösen, unterliegt der Beurteilung der für die
Grundsicherung und Sozialhilfe zuständigen Senate des BSG (Urteil des
BSG vom 06.03.2012 - B 1 KR 24/10 R).


Ist
also eine Verschreibung des Blutzuckermesszubehörs im Leistungssystem
der gesetzlichen Krankenversicherung nach dem SGB V zwar grundsätzlich
möglich, wenn sie "sinnvoll und wirtschaftlich" ist, hat im Falle der
Klägerin jedoch nicht stattgefunden, so spricht zunächst mehr gegen als
für die Annahme, dass es sich um einen unabweisbaren Bedarf i.S.v. § 21
Abs. 6 SGB II handelt.


Aufwendungen für neue Untersuchungs-
und Behandlungsmethoden, die der gemeinsame Bundesausschuss von der
Verordnung zulasten der GKV ausgeschlossen hat oder für die es an einer
positiven Empfehlung des gemeinsamen Bundesausschusses fehlt, können
generell nicht über § 21 Abs. 6 SGB II oder nach § 23 Abs. 1 SGB II a.F.
bzw. § 24 Abs. 1 beansprucht werden(Behrend in juris-PK SGB II, 3.
Aufl. 2012, § 21 Rn 116; Harig, Krankheitsbedingte Ansprüche im SGB XII
und im SGB II, SGb 10/12, S 588).


Ob dem in dieser Allgemeinheit beizutreten ist, kann hier offen bleiben.

Rechtstipp zum SGB XII:


Eine
Erhöhung des Regelsatzes gem.§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII n.F ist bei
solchen die Gesundheitspflege betreffenden Bedarfen, die nicht durch das
Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung abgedeckt werden,
nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. insoweit BSG, Urt. v.
15.11.2012 - B 8 SO 6/11 R -, gegenwärtig nur als Terminmitteilung
vorliegend; vgl. auch Harich, SGB 2012, S. 584, 586 ff.).


B 8 SO 6/11 R -

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=160220


Bei der Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber den Behörden sind wir ihnen gerne behilflich.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock - Sozialberater des RA L. Zimmermann.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/04/keine-ubernahme-von-kosten-einer.html

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