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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige

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Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige Empty Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige

Beitrag von Willi Schartema Fr 19 Apr 2013 - 10:11



"gemischte Bedarfsgemeinschaften" entwickelt
hat.



So die Rechtsauffassung des BSG, Urteil vom 16.04.2013
- B 14 AS 71/12 R.



Eigene Leitsätze:


Hat die Ehefrau mit ihrem pflegebedürftigen Ehemann
auch während dessen Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung eine
Bedarfsgemeinschaft gebildet, ist die Prüfung der Hilfebedürftigkeit nach den
Grundsätzen vorzunehmen, die das BSG für derartige "gemischte
Bedarfsgemeinschaften" entwickelt hat.

Abweichend von der dort aufgestellten allgemeinen Regel ist jedoch bei der
vorliegenden speziellen Konstellation der Bedarf des anderen - von Leistungen
nach dem SGB II ausgeschlossenen - Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft
ausnahmsweise nach dem SGB XII zu bestimmen, weil die Grundsicherung für
Arbeitsuchende eine Hilfe in Einrichtungen (entsprechend § 35 SGB XII aF, ab
1.1.2011: § 27b SGB XII) nicht kennt und daher selbst eine fiktive
Bedarfsermittlung nach dem SGB II nicht möglich ist.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.


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