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Arbeitsunfähigkeit und Anspruch auf Arbeitslosengeld - Agentur für Arbeit muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung entsprechende eigene Ermittlungen anstellen und nicht lediglich fremde Ergebnisse übernehmen - Nahtlosigkeitsregelung
Die Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit für
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosengeld nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher
ausgeübte Tätigkeit bezieht , so die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts, Beschluss vom 25.02.2013, Az. L 9 AL 8/13 B ER.
1.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die
Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher
ausgeübte Tätigkeit bezieht.
2.
Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die
Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der
Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur
vorübergehender Natur ist.
Dafür
sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20
SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist
zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.
3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III fort.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/arbeitsunfahigkeit-und-anspruch-auf.html
Willi S
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die Verfügbarkeit für
Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit und damit den Anspruch auf
Arbeitslosengeld nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher
ausgeübte Tätigkeit bezieht , so die Rechtsauffassung des Bayerischen
Landessozialgerichts, Beschluss vom 25.02.2013, Az. L 9 AL 8/13 B ER.
1.
Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schließt die
Verfügbarkeit nicht von vornherein aus, da sich eine
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in aller Regel nur auf die bisher
ausgeübte Tätigkeit bezieht.
2.
Die Nahtlosigkeitregelung nach § 145 SGB III setzt voraus, dass die
Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich Dauer und Umfang der
Leistungsminderung zu der Einschätzung gelangt, dass diese nicht nur
vorübergehender Natur ist.
Dafür
sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Amtsermittlung (§ 20
SGB X) entsprechende eigene Ermittlungen anzustellen. Insbesondere ist
zeitnah eine arbeitsamtsärztliche Begutachtung anzustreben.
3. Ohne diese Prognoseentscheidung wirkt dagegen die Nahtlosigkeitregelung des § 145 SGB III fort.
Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock, Teammitglied des Sozialrechtsexperten.
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/03/arbeitsunfahigkeit-und-anspruch-auf.html
Willi S
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