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: Entziehung/Versagungsbescheid

Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Seit der Neufassung des § 39 SGB II zum 01.04.2011 ist eine Entziehung der bewilligten Leistung nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I nicht mehr sofort vollziehbar gemäß § 39 Nr. 1 SGB II Bayerisches Landessozialgericht,Beschluss 04.2012, - L 7 AS 222/12/B ER


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Das Ausbildungsgeld ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld

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Beitrag von Willi Schartema Do 31 Jan 2013 - 13:20

So die Rechtsauffassung des Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012 - L 5 AS 234/09 , Revision
zugelassen


Das Ausbildungsgeld ist als Einkommen i.S.v. § 11 Abs.
1 SGB II zu berücksichtigen, denn es handelt sich um eine Einnahme in Geld (so
auch BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (23) zur Anrechnung von
Ausbildungsgeld im Rahmen des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII.

Ein Abzug für zweckbestimmte Einnahmen gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ist von
den bewilligten Leistungen nicht vorzunehmen, insbesondere nicht für
Fahrtkosten oder einen ausbildungsbedingten Bedarf.


Denn von der Bundesagentur für Arbeit sind
Lehrgangskosten und Reisekosten gesondert bewilligt worden.


Das dem Hilfebedürftigem gewährte und auf den
grundsicherungsrelevanten Bedarf anzurechnende Ausbildungsgeld enthält keinen
derartigen Anteil (so auch: Sächsisches LSG, Urteil vom 1. November 2007, L 3
AS 158/06 ; BSG, Urteil vom 22. März 2010, B 4 AS 69/09 (31) zur Berufsausbildungsbeihilfe
im Rahmen des § 11 SGB II; BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (24)
zum Ausbildungsgeld im Rahmen des § 83 SGB XII; offen gelassen: LSG
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. Dezember 2011, L 2 AS 438/11 B ER (18), ).


Es besteht auch kein Grund, das Ausbildungsgeld in
entsprechender Anwendung von § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII ganz oder teilweise
anrechnungsfrei zu stellen, wie es der für die Sozialhilfe zuständige Senat des
BSG für Besucher des Eingangsbereichs einer Werkstatt für behinderte Menschen
(WfbM) vorsieht (BSG, Urteil vom 23. März 2010, B 8 SO 17/09 R (29 f.)).


Der dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Gedanke,
wegen der Notwendigkeit der Gleichbehandlung mit den im Arbeitsbereich der WfbM
Beschäftigten müsse das Ausbildungsgeld in Höhe deren Freibetrags
anrechnungsfrei bleiben, ist auf vorliegenden Rechtsstreit nicht zu übertragen.


Gegen eine vergleichbare Anrechnungsfreiheit sprechen
schon die unterschiedlichen Bestimmungen zur Bemessung des anzurechnenden
Einkommens in § 11 SGB II und § 82 SGB XII. Im SGB II ist eine
Auffangvorschrift für weitere "begründete Fälle" des Absehens von
einer Einkommensanrechnung wie in § 82 Abs. 3 Satz 3 SGB XII nicht vorgesehen.


Darüber hinaus ergibt sich aus dem Kontext des
genannten Urteils, dass allein die Einkommenssituation der Beschäftigten im
Eingangs- und im Arbeitsbereich einer WfbM Gegenstand der Überlegungen gewesen
ist.


Der Kläger hat jedoch keine Ausbildung im Rahmen einer
WfbM absolviert, sondern war bei einer gGmbH außerbetrieblich ausgebildet
worden.


Es besteht daher kein Anlass, aus Gründen einer
notwendigen Gleichbehandlung die Freibetragsregelungen für im Arbeitsbereich
einer WfbM Beschäftigten analog auf den Bereich des SGB II zu übertragen.


Anmerkung : Anderer Auffassung - Sozialgericht Kassel, Urteil vom 27.08.2012,- S 6 AS 12/12 ,
Berufung zugelassen


Das im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 106 Abs. 1 Nr.
1 SGB III gewährte Ausbildungsgeld ist im Bereich des SGB II als Einkommen
anzurechnen.

Hierbei ist allerdings ein Anteil von 20 % als zweckbestimmte Einnahme von der
Einkommensanrechnung auszunehmen.

Der Beitrag wurde erstellt von Detlef Brock.

http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2013/01/das-ausbildungsgeld-ist-als-einkommen.html

Willi S
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