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§ 42a Darlehen Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
ttp://sozialrechtsexperte.blogspot.com/2011/10/hartz-iv-eine-leistungskurzung-uber-23.html?utm_source=feedburner&utm_medium=feed&utm_campaign=Feed%3A+Sozialrechtsexperte+%28sozialrechtsexperte%29Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig
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Aufrechnung in Höhe von 10% für Mietkautionsdarlehen ist nicht verfassungswidrig
Denn durch die
Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle
Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.
§ 42 a SGB II wurde
durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011
eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden
Fall uneingeschränkt anwendbar.
Die Geltung für Darlehen
zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der
Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.
Nach der Sonderregelung
des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den
Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die
Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs.
2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in
Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)
Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des
Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das
soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.
Bei
der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum
unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur
eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber
hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass
der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte.
Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.
Denn
der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem
Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die
nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Systematik
des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des
Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen
Existenzminimums auszugehen ist.
Denn für diese
Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3
SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des
Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Nicht geteilt wird die
Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011,
Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über
mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren
sei.
Denn es handelt sich bei
einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom
Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.
Denn der Bedarf
"Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der
Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des
Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.
Es wird nicht
hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe
unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom
08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung
der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung
wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in
verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.
Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ich möchte daruf
hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II) herrschende
Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im
Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf
Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in
der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217;
Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).
Die Fälligkeit in der
Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den
Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über
Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/aufrechnung-in-hohe-von-10-fur.html
Willi S
Tilgungsrate eines Mietkautionsdarlehens wird das soziokulturelle
Existenzminium nicht unterschritten, so die Rechtsauffassung des
Sozialgerichts Köln, Urteil vom 28.09.2012, - S 33 AS 1310/12.
§ 42 a SGB II wurde
durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuches vom 24. März 2011
eingefügt und trat am 01.04.2011 in Kraft. Er ist auf den vorliegenden
Fall uneingeschränkt anwendbar.
Die Geltung für Darlehen
zur Stellung einer Mietkaution ist auch gemäß § 42 a Abs. 3 SGB II
nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgert sich, dass der
Gesetzgeber keinen Ausschluss anordnen wollte.
Nach der Sonderregelung
des § 42 a Abs. 3 S. 1 SGB II zur Fälligkeit bei Rückzahlung durch den
Vermieter, in welcher von einem noch nicht getilgten Darlehensbetrag die
Rede ist, wird die zwischenzeitlich teilweise Tilgung gemäß § 42 a Abs.
2 S. 1 SGB II als möglich unterstellt (vergleiche auch Hengelhaupt in
Hauck/Noftz § 42 a Rn. 168 mit weiteren Nachweisen)
Es
kann nicht davon ausgegangen werden, dass durch die Tilgung des
Darlehens i.H.v.10 Prozent des maßgeblichen Regelsatzes das
soziokulturelle Existenzminimum nicht mehr gedeckt wäre.
Bei
der Bewertung der Frage, ob das soziokulturelle Existenzminimum
unterschritten wird, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber nur
eine Regelung hinsichtlich der Höhe der Tilgungsrate, nicht aber
hinsichtlich der Tilgungsdauer getroffen hat.
Das spricht dafür, dass
der Gesetzgeber die Tilgung über einen längeren Zeitraum im Auge hatte.
Dafür spricht auch die Regelung des § 42a Abs. 6 SGB II.
Denn
der Gesetzgeber bringt mit dieser Regelung zum Ausdruck, dass einem
Hilfebedürftigen mehrere Darlehen gewährt werden können, die
nacheinander und damit über einen längeren Zeitraum getilgt werden.
Die Systematik
des SGB II spricht eher dafür, dass erst bei einer Unterschreitung des
Regelbedarfs von 30 % von der Unterschreitung des soziokulturellen
Existenzminimums auszugehen ist.
Denn für diese
Fälle hat der Gesetzgeber in § 31a Abs. 3 SGB II und § 43 Abs. 2 S. 3
SGB II Sonderregelungen geschaffen (vergleiche auch Beschluss des
Sozialgerichts Marburg vom 08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Nicht geteilt wird die
Auffassung des Sozialgerichts Berlin im Beschluss vom 30.09.2011,
Aktenzeichen S 37 AS 24431/11 ER, wonach eine Leistungskürzung über
mehrere Monate mit dem Ansparkonzept des SGB II nicht zu vereinbaren
sei.
Denn es handelt sich bei
einer Mietkaution um einen einmaligen Bedarf und nicht, wie vom
Sozialgericht Berlin vertreten, um einen dauerhaften Mehrbedarf.
Denn der Bedarf
"Mietkaution bzw. Genossenschaftsanteil" fällt nur einmalig an. In der
Argumentation des Sozialgerichts Berlin werden die Entstehung des
Bedarfes, die Bedarfsdeckung und die Tilgung vermischt.
Es wird nicht
hinreichend zwischen der Bedarfsdeckung einmaliger und laufender Bedarfe
unterschieden (vergleiche auch Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom
08.12.2011, S 8 AS 349/11 ER).
Anmerkung vom Sozialberater D. Brock:
Gleicher Auffassung: Sozialgericht Marburg Beschluss vom 08.12.2011, - S 8 AS 349/11 ER
Durch die Einbehaltung
der Tilgungsrate für eine Mietkaution in Höhe von 10% der Regelleistung
wird das soziokulturelle Existenzminimum von Hartz - IV- Empfängern in
verfassungswidriger Weise - nicht - beschnitten.
Anderer Auffassung: Sozialgericht Berlin, Beschluss vom 30.09.2011 - S 37 AS 24431/11 ER
Eine Leistungskürzung über 23 Monate wegen der Tilgung eines Mietkautionsdarlehens ist verfassungswidrig.
S.a.Sozialrechtsexüperte: Unzulässige Aufrechnung zur Tilgung eines Mietkautionsdarlehens
Ich möchte daruf
hinweisen, dass zu der Neufassung (§ 42a Abs. 1 SGB II) herrschende
Meinung ist, dass der Widerspruch gegen eine Tilgungsbestimmung im
Darlehensbescheid aufschiebende Wirkung hat, weil § 39 SGB II auf
Aufrechnungen keine Anwendung findet (vgl. Sozialgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. Februar 2012 , - S 14 AS 595/12 ER ; Landessozialgericht
Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.12.2011, - L 5 AS 473/11 B ER und in
der Kommentierung: Hegelhaupt in Hauck/Noftz, SGB II, § 42a Rn. 217;
Conradis in LPK-SGB II, 4. Auflage 2011, § 42a Rn. 19).
Die Fälligkeit in der
Tilgung eines Darlehens berührt nur den Auszahlungsanspruch, nicht den
Leistungsanspruch an sich; die Aufrechnung ist keine Entscheidung über
Leistungen der Grundsicherung i.S.v. § 39 Nr. 1 SGB II.
Bei der Aufrechnung nach § 42a handelt es sich um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2012, - L 28 AS 2230/10).
http://sozialrechtsexperte.blogspot.de/2012/11/aufrechnung-in-hohe-von-10-fur.html
Willi S
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